Handynutzung im Auto: auch als Organizer verboten

31.07.2003
Die Straßenverkehrsordnung untersagt die Benutzung eines Handys während der Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr. Ein Fahrzeugführer wurde dabei erwischt, als er sein Handy während der Fahrt in der Hand hielt und wurde deshalb mit einer Geldbuße von 30 Euro belegt. Sein Argument, dass er gar nicht telefoniert habe, sondern sich nur eine gespeicherte Notiz durchlesen wollte, fand kein Gehör. Laut Oberlandesgericht Hamm war es nicht Ziel des Gesetzgebers, nur die Wahrnehmung bestimmter Funktionsmöglichkeiten eines Mobiltelefons während der Fahrt zu untersagen. Die Sachlage beurteilt sich alleine danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Es ist zum Beispiel durchaus zulässig, während der Fahrt zu telefonieren, solange dies mithilfe einer Freisprechanlage geschieht. Es wird also hinsichtlich der Zulässigkeit der Nutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr nicht dahingehend differenziert, ob das Mobiltelefon als Organizer oder als Telefon genutzt wird. Unter Benutzung ist jegliche Nutzung zu verstehen, sei es als Telefon, als Organizer oder auch als Internetzugang (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 Ss OWi 1005/02). (jlp)

Die Straßenverkehrsordnung untersagt die Benutzung eines Handys während der Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr. Ein Fahrzeugführer wurde dabei erwischt, als er sein Handy während der Fahrt in der Hand hielt und wurde deshalb mit einer Geldbuße von 30 Euro belegt. Sein Argument, dass er gar nicht telefoniert habe, sondern sich nur eine gespeicherte Notiz durchlesen wollte, fand kein Gehör. Laut Oberlandesgericht Hamm war es nicht Ziel des Gesetzgebers, nur die Wahrnehmung bestimmter Funktionsmöglichkeiten eines Mobiltelefons während der Fahrt zu untersagen. Die Sachlage beurteilt sich alleine danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Es ist zum Beispiel durchaus zulässig, während der Fahrt zu telefonieren, solange dies mithilfe einer Freisprechanlage geschieht. Es wird also hinsichtlich der Zulässigkeit der Nutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr nicht dahingehend differenziert, ob das Mobiltelefon als Organizer oder als Telefon genutzt wird. Unter Benutzung ist jegliche Nutzung zu verstehen, sei es als Telefon, als Organizer oder auch als Internetzugang (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 Ss OWi 1005/02). (jlp)

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