Handys

27.05.1999

Klagt der mobile Telefonkunde über eine schlechte Netzqualität seines Telefonvertragspartners, dann berechtigt ihn diese mangelhafte Übertragungsqualität nicht zur fristlosen Vertragskündigung aus wichtigem Grund. Der Handykunde muß vielmehr diese Netzqualität oder diese unzureichende Netzabdeckung hinnehmen und kann erst mit Ablauf der Vertragslaufzeit den Telefonvertrag beenden. (Amtsgericht Düsseldorf, 39 C 8762/98). (jlp).

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