Handyverbot im Straßenverkehr

17.06.2004

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss zur Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr Stellung genommen (2 Ss Owi 1005/02). Der Fahrer hatte in dem zu entscheidenden Fall während der Fahrt sein Mobiltelefon in der Hand. Er erklärte die Nutzung, dass er am Vorabend dieser Fahrt eine Notiz auf sein Handy gespeichert habe und diese zur Erinnerung lesen wollte.

Das OLG wies darauf hin, dass jegliche Nutzung eines Handys, sei es zum Führen von Gesprächen, als Organisator oder auch zum Internetzugang, durch einen Fahrzeugführer ordnungswidrig ist. Die Vorschrift der Straßenverkehrsordnung differenziere nicht, ob das Handy zum Telefonieren oder als Organisator benutzt werde. Jede Nutzung ist untersagt, bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde. Auch der Abruf von Daten aus dem Internet werde von der Regelung umfasst.

Praxistipp: Es kann allen Autofahrern und Radfahrern nur davon abgeraten werden, das Mobiltelefon während der Fahrt in der Hand zu halten. Ein Handy kann nur mit Freisprechanlage genutzt werden. Diese Vorschriften sind auch für die jetzt häufiger anzutreffenden Handys mit Navigationssoftware anzuwenden.

RA Thomas Feil

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