Fast schon Volksglaube

Hartnäckige Rechtsirrtümer

15.05.2012

Ehepartner und Vermieter

Ehepartner haften für Schulden des anderen
Beim gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) ist dies nicht der Fall. Es gibt allerdings Ausnahmen. Nach § 1357 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Bei solchen Geschäften des täglichen Lebens haftet der Ehepartner für die dabei begründeten Verbindlichkeiten mit.

Vermieter muss bei vorzeitiger Vertragsauflösung einen von drei Nachmietern akzeptieren
Eine solche feste Regelung existiert nicht. Zunächst einmal muss auch ein Wohnungsmieter vereinbarte Kündigungsfristen einhalten. Sollte er dazu einmal aus besonderen Gründen nicht in der Lage sein und der Vermieter aus "Treu und Glauben" gezwungen sein, einer vorzeiten Auflösung des Mietverhältnisses zuzustimmen, so muss er den Nachmieter nur dann akzeptieren, wenn dieser für ihn zumutbar ist und zwar sowohl nach dessen Lebensumständen wie auch nach dessen wirtschaftlichen Verhältnissen. Eine feste Zahl von Mietinteressenten, die der ausscheidende Mieter benennen muss, gibt es nicht.

Ein Vertrag gilt nur, wenn er schriftlich fixiert wurde
Grundsätzlich können Verträge auch mündlich abgeschlossen werden. Lediglich für bestimmte Vertragstypen gibt es besondere Formerfordernisse. So muss ein Grundstückskaufvertrag z.B. notariell beurkundet werden. Wird ein Mietvertrag über Wohnraum für längere Zeit als ein Jahr geschlossen, so bedarf er der Schriftform. Für die meisten Verträge des täglichen Lebens gibt es keine besonderen Formvorschriften. Ein schriftlicher Vertrag hat natürlich den Vorteil, dass er zur Rechtssicherheit beiträgt und als Beweismittel dienen kann, falls es einmal Probleme geben sollte.

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