Höhere Freibeträge für Schuldner - Arbeitgeber haftet für falsche Auszahlung

25.11.2005
Arbeitgeber sollten die neuesten Grenzen der Lohnpfändung genau kennen: wer seinem verschuldeten Arbeitnehmer zu wenig auszahlt, haftet für die Differenz.

ARAG Experten machen darauf aufmerksam, dass seit dem 1. Juli 2005 die Grenze der unpfändbaren Beträge des Einkommens um ca. 5,9 Prozent angehoben wurde. Dadurch sollen die gestiegenen Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden.

Nach der neuen Pfändungstabelle darf ein allein stehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht monatlich 989,99 Euro von seinem Lohn behalten. Muss er für eine andere Person Unterhalt zahlen, beträgt der monatliche Freibetrag 1.359,99 Euro und für die zweite bis fünfte Person erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen weiter. Die neuen Pfändungsfreigrenzen müssen von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen beachtet werden.

Vorsicht: Rechnet ein Arbeitgeber nach der alten Pfändungstabelle ab und zahlt er daher dem Arbeitnehmer zu wenig aus, haftet er dem Arbeitnehmer für die Differenz. Der Schuldner kann verlangen, dass ihm die an den Pfändungsgläubiger zuviel gezahlten Beträge zurückerstattet werden. Hat das Vollstreckungsgericht den unpfändbaren Betrag bestimmt - insbesondere bei der Kontopfändung, muss der Schuldner zunächst beim Gericht beantragen, dass die erhöhte Pfändungsfreigrenze bei der Pfändung seines Kontos berücksichtigt wird. (mf)

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