Geldanlagen für Kinder

Hohe Freibeträge ausschöpfen

05.02.2013
Wer Vermögen für seine minderjährigen Kinder anlegt, kann von Zins- und Steuervorteilen profitieren. Es bestehen allerdings einige Fallstricke, die Weitsicht erfordern. Torsten Lambertz von WWS stellt sie vor.
Bei Zinseinkünften können Eltern auch die Steuerfreobeträge der Kinder ausschöpfen. Das spart eine Menge Geld.
Bei Zinseinkünften können Eltern auch die Steuerfreobeträge der Kinder ausschöpfen. Das spart eine Menge Geld.

Vielen Eltern liegt die finanzielle Absicherung ihrer Kinder am Herzen. Sie möchten ihren Sprösslingen mit einem Startvermögen den Einstieg in Studium oder Beruf erleichtern. Viele Finanzanbieter räumen Minderjährigen als ihren künftigen Kunden besonders attraktive Zinskonditionen ein. Obendrein lassen sich im Familienverbund attraktive Steuervorteile nutzen. Eltern sollten verstärkt prüfen, inwieweit Schenkungen an den Nachwuchs eine sinnvolle Anlagestrategie darstellen. Das Anlagespektrum reicht von Finanzprodukten wie Festgeld oder Wertpapierdepot bis hin zu Immobilien.

Das Grundprinzip ist einfach: Auch Minderjährige haben Anspruch auf Steuerfreibeträge. Eltern können erhebliches Vermögen schenkungsteuerfrei an den Nachwuchs übertragen und laufende Erträge von der Steuer befreien. Im Zuge der Erbschaftsteuerreform wurden die steuerlichen Freibeträge für Schenkungen auf 400.000 Euro pro Kind und Elternteil erhöht. Sie gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren und können dann erneut in Anspruch genommen werden. Eine Familie mit zwei Kindern könnte alle zehn Jahre Vermögen im Wert von bis 1,6 Millionen Euro steuerfrei auf die nächste Generation übertragen.

Bei Zinseinkünften können Eltern neben den eigenen Sparer-Pauschbeträgen (in Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) auch die Steuerfreibeträge der Kinder ausschöpfen. Das Sparpotenzial ist erheblich: Pro Jahr bleiben zurzeit Kapitalerträge in Höhe von 8.841 Euro steuerfrei. Die Summe errechnet sich aus dem Sparer-Pauschbetrag (801 Euro), der Sonderausgabenpauschale (36 Euro) und dem Grundfreibetrag (8.004 Euro). Werden Immobilien übertragen, sind Überschüsse aus Vermietungstätigkeit ebenfalls bis zu 8.841 Euro steuerfrei. Da der Grundfreibetrag bis 2014 stufenweise angehoben werden soll, werden die Freibeträge weiter anwachsen.

Bleiben die Einkünfte des Kindes unterhalb des Grundfreibetrags von 8.004 Euro, können die Eltern beim zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungs (NV)-Bescheinigung beantragen und diese der kontoführenden Bank ihres Kindes einreichen. Die Bank wird dann sämtliche Kapitalerträge brutto für netto, d.h. ohne Abzug von Kapitalertragsteuern, auszahlen. Ein Freistellungsauftrag ist nicht mehr erforderlich.

Bei allen Vorteilen bergen Geldanlagen für Kinder auch erhebliche Risiken. Eltern könnten ihre Vermögensübertragungen bereuen, wenn sich die finanzielle Gesamtsituation verändert. Sie können dann nicht mehr flexibel reagieren. Denn Anlagen für die eigenen Sprösslinge stellen eine Schenkung dar und sind nicht rückgängig zu machen. Kontoverfügungen der Eltern sind nur zweckgebunden für Belange des Kindes erlaubt. Nehmen Eltern Abhebungen oder Überweisungen vor, reagieren die Finanzbehörden schnell skeptisch. Eltern sollten den Verwendungszweck plausibel darlegen können, um Vorbehalte zu entkräften. Sobald die Kinder volljährig werden, haben sie als Kontoinhaber die alleinige Verfügungsbefugnis über das Vermögen. Dem Vermögensaufbau für Kinder sollte eine ausführliche steuerliche Beratung vorangehen. So schützen sich Familien vor unliebsamen Überraschungen. (oe)
Der Autor Torsten Lambertz ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH, www.wws-gruppe.de.

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