Keine erhebliche Beeinträchtigung

Hotel ausgebucht – kein Schadensersatz

25.11.2011
Wegen Umzug im Urlaub kann nicht immer wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geklagt werden.
Manche Komplikationen im Urlaub muss der Gast hinnehmen - wenigstens zum Teil.
Manche Komplikationen im Urlaub muss der Gast hinnehmen - wenigstens zum Teil.

Muss ein Reisender zu Beginn und am Ende eines Urlaubs jeweils in ein anderes Hotel umziehen, weil sein eigentliches Hotel überbucht war, berechtigt dies zwar zur Minderung, stellt aber keine derartige erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise dar, dass zusätzlich noch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden kann.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Amtsgerichts (AG) München vom 24. Oktober 2011 zu seinem Urteil vom 26.1.11, Az.: 171 C 25962/10.

Eine Urlauberin buchte für sich und ihre beiden Kinder bei einem Reiseveranstalter ein Doppelzimmer mit Frühstück in Marrakesch für acht Tage zum Preis von 2.301 Euro. Als sie, wie vereinbart, Anfang April 2010 dort ankamen, stellten sie fest, dass das Hotel teilweise überbucht war. Die erste Nacht mussten sie in einem Ersatzhotel der gleichen Kategorie verbringen. Für die letzte Nacht bekamen sie ebenfalls ein anderes Zimmer in einem anderen Hotel zugewiesen, das allerdings eine halbe Kategorie höher eingestuft war. Die Transfers zu den Hotels wurden organisiert, alle Hotels lagen nur wenige Autominuten voneinander entfernt. Die restlichen Tage verbrachten die Urlauber im eigentlich gebuchten Hotel.

Nachdem die Urlauberin wieder zuhause war, verlangte sie 1314,84 Euro vom Reiseveranstalter. Schließlich könne sie für die zwei Tage, an denen sie umziehen musste, eine 100-prozentige Minderung verlangen. Zusätzlich habe sie einen Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für beide Tage in Höhe von ebenfalls 100 Prozent des Tagesreisepreises. Dieser betrage 328,71 Euro (2.301 Euro: sieben Nächte). Der Reiseveranstalter übersandte zwei Schecks in Höhe von insgesamt 298,61 Euro, die die Urlauberin jedoch nicht einlöste. Nachdem weitere Zahlungen nicht erfolgten, erhob sie Klage vor dem Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin gab der Klage jedoch nur teilweise statt, so Klarmann.

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