Komplexe Materie

Hürden bei der Eintragung einer Marke

02.11.2011
Einen Überblick über die Schutzhindernisse des Markengesetzes geben Manfred und Daniela Wagner.

Aufgrund der Vielzahl von unterschiedlichen Voraussetzungen setzt sich der nachfolgende Artikel mit den absoluten Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 Markengesetz (MarkenG) auseinander und versucht, Ihnen den Sinn und Zweck sowie die Hürden dieser Vorschrift verständlich zu machen.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben oder Zeichen bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz soll verhindern, dass Angaben, die geeignet sind, die einzutragenden Waren oder Dienstleistungen in Bezug auf die vorgenannten Kriterien des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beschreiben, von einem Einzelnen geschützt und somit quasi monopolisiert werden. Denn solche beschreibenden Begriffe sollen weiterhin von jedem Marktteilnehmer bzw. der Allgemeinheit frei verwendet werden können (sog. Freihaltebedürfnis"). Es ist daher nicht erlaubt, solche beschreibenden Begriffe oder Angaben durch die Eintragung ins Markenregister einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. Urteil des EuGH vom 04.05.1999, "Chiemsee", Az.: C.108/97, C-109/97).

Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens ist sehr häufig die mutmaßliche Auffassung der von den einzutragenden Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise entscheidend. So ist auch für die Frage, ob ein Begriff oder eine Angabe als beschreibend i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzusehen ist, auf das mutmaßliche Verständnis des jeweils als Adressat der Produkte oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Verkehrskreises abzustellen. Im konkreten Einzelfall kommt es somit entweder auf die Auffassung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. gleichbegabter Handelsvertreter oder aber auf das Verständnis von Experten an (vgl. Urteil des EuGH vom 04.05.1999, "Chiemsee", Az.: C.108/97, C-109/97), je nach dem für welchen der Kreise das Produkt oder die Dienstleistung bestimmt ist.

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