Keine Arbeit - trotzdem Gehalt

Hüten Sie sich vor mündlichen Arbeitsverträgen

25.03.2009
Zweifel darüber, was zwischen Mitarbeiter und Chef vereinbart ist, gehen oft zulasten des Arbeitgebers. Deshalb ist von Arbeitsvereinbarungen abzuraten, die auf eine schriftliche Abfassung verzichten, sagt Dr. Burkhard Reiß.

Insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen kommt es immer noch vor, dass in vielen Fällen mit dem Arbeitnehmer kein Arbeitsvertrag besteht. Das ist leichtsinnig und kann für den Arbeitgeber gefährlich werden.

Bereits 1995 hat der Gesetzgeber durch das Nachweisgesetz (NachwG) jedoch vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die wesentlichen Vertragsbedingungen wie Arbeitszeit, Entgelt, Urlaub, Kündigungsfristen usw. schriftlich festzulegen. Soweit dies nicht geschehen ist, kann der Arbeitnehmer die schriftliche Festlegung einklagen. Auch kommt ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers mit seiner Arbeitsleistung in Betracht, bis die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen niedergeschrieben sind. Der Arbeitnehmer braucht dann bis zu dieser Niederschrift nicht zu arbeiten, der Arbeitgeber müsse aber gleichwohl das Gehalt zahlen.

In Rechtsstreitigkeiten über solche Arbeitsbedingungen, die nicht vom Arbeitgeber schriftlich festgehalten wurden, gehen die Gerichte nicht selten davon aus, dass bei Zweifeln, was überhaupt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart war, solche Zweifel zulasten des Arbeitgebers gehen. Dies hat zur Folge, dass solche Prozesse oft zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen.

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