Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Hund aus Notlage befreit – kein Selbstverschulden

17.05.2010
Ein Arbeitnehmer bekommt bei einer Arbeitsunfähigkeit durch einen Hundebiss sein Gehalt weiter.

Ein Arbeitnehmer führt eine Arbeitsunfähigkeit nicht schuldhaft im Sinne von § 3 EFZG herbei, wenn er als Hundebesitzer in eine Hunderauferei eingreift, um seinen Hund aus einer Notlage zu befreien, und hierbei Bissverletzungen erleidet, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 19.02.2010 veröffentlichte Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Freiburg vom 13.01.2010, Az.: 2 Ca 215/09.

In dem Fall arbeitet der Kläger seit 2007 für die Beklagte als Fahrer mit einer Bruttomonatsvergütung von 1.400,00 Euro. Am 19.06.2009 besuchte dieser in seiner Freizeit ein Vereinsfest. Begleitet wurde der Kläger dabei von seinem Hund "Barry", einem acht Jahre alten Berner-Sennen-Mischling. Noch bevor das Fest begann, wurde der Hund des Klägers unvermittelt von einer freilaufenden Dogge angegriffen. Die Dogge verbiss sich in den Hund des Klägers und hielt diesen schließlich hängend in ihrem Maul.

In dieser Situation griff der Kläger ein und befreite seinen Hund. Dabei biss die Dogge den Kläger in die linke Hand und verletzte ihn. Der Kläger ließ zunächst die Wunden seines Hundes tierärztlich versorgen. Anschließend begab er sich selbst in ärztliche Behandlung. Der behandelnde Arzt bescheinigte ihm für den Zeitraum vom 19.06.2009 bis 18.07.2009 Arbeitsunfähigkeit.

Der Kläger erhielt für den Monat Juli 2009 eine Nettovergütung von 368,22 Euro. Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 01. bis 18.07.2009 leistete seine Arbeitgeberin, die Beklagte, nicht. Stattdessen erhielt der Kläger von seiner Krankenkasse 476,46 Euro Krankengeld für diesen Zeitraum. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, der Kläger habe die Bissverletzung durch die Dogge selbst verschuldet. Im Wissen um die Gefährlichkeit einer Dogge habe er versucht, seinen Hund aus dem Maul der Dogge zu befreien. Somit habe der Kläger seine Verletzung selbst verschuldet. Der Kläger war hingegen der Ansicht, dass die durch den Hundebiss herrührende Arbeitsunfähigkeit nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sei.

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