Hunger mit Folgen: Brötchenklau am Arbeitsplatz

13.09.2005
Essen muss jeder - am Arbeitsplatz sollte man aber belegen können, dass die Ware bezahlt ist.

Der Mitverzehr von Nahrungsmitteln, die ein Arbeitskollege am Arbeitsplatz entwendet hat, stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar und berechtigt den Arbeitgeber eine fristlose Kündigung auszusprechen, wenn dieser Arbeitnehmer deswegen zuvor bereits einmal abgemahnt wurde. Dies jedenfalls dann, wenn durch Betriebsordnung, interne Mitteilung und Aushang im Lager der Verzehr von Ware ohne Bezahlung bzw. ohne vorzuweisenden Kassenbon ausdrücklich verboten ist. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 12 Sa 115/05. (mf)

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