Arbeitgeber hat Anspruch auf Schadensersatz

Illoyaler Personalberater muss zahlen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Ein Personalberater ist nicht berechtigt, eine abgelehnte Bewerberin über die Ablehnungsgründe aufzuklären und sie gegen das Unternehmen anzustacheln.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit einer Entscheidung vom 08.05.2014, 16 U 175/13, einen Personalberater zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet. Er war von der Klägerin dieses Verfahrens beauftragt worden, geeignete Kandidaten für eine Position als technischer Verkäufer zu suchen. Die Auftraggeberin hatte ihn darauf hingewiesen, dass sie für diese Position keine Frauen einstellen wollte.

Das deutsche Recht sieht für Arbeitnehmer eine Verschwiegenheits- und Treuepflicht vor.
Das deutsche Recht sieht für Arbeitnehmer eine Verschwiegenheits- und Treuepflicht vor.
Foto: Martin Fally - Fotolia.com

Verstoß gegen das AGG

Nach Ende des Vertrages machte der beklagte Personalberater eine abgelehnte Bewerberin auf diesen Verstoß gegen das AGG aufmerksam und riet ihr, seinen ehemaligen Auftraggeber in Regress zu nehmen. Dem kam die abgelehnte Bewerberin flugs nach und klagte auf Schadenersatz in Höhe von € 8.500,00. Der Klage wurde stattgegeben.

Die Klägerin sah vertragliche Verpflichtungen des Personalberaters verletzt und verklagte diesen nunmehr auf Schadenersatz in Höhe der gezahlten Entschädigung sowie weiterer Folgekosten.

Weitergabe vertraulicher Informationen

Das Landgericht hatte die Klage zwar zunächst abgewiesen, das Oberlandesgericht gab ihr jedoch teilweise statt. Nach Auffassung des OLG war der Klage teilweise stattzugeben, weil der Personalberater durch die Weitergabe vertraulicher Informationen seine vertraglichen Verschwiegenheits- und Treuepflichten verletzt hat. Er war nicht berechtigt, die Bewerberin über die Ablehnungsgründe aufzuklären und sie gegen die Klägerin aufzustacheln.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Grundsätze im Arbeitsrecht, nach denen eine Strafanzeige eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber zulässig ist, hier nicht anwendbar sind.

Ein Verstoß gegen das AGG ist keine Straftat, sondern hat ausschließlich zivilrechtliche Ansprüche zur Konsequenz, allerdings muss sich die Klägerin die Missachtung des AGG als überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen, da sie wesentliche Ursachen für den Schaden selbst gesetzt hat.

Stefan Engelhardt ist Rechtsanwalt und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de).

Kontakt:

Stefan Engelhardt, Roggelin & Partner, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft, Alte Rabenstraße 32, 20148 Hamburg , Tel.: 040 769999-31, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet: www.roggelin.de

Zur Startseite