Im Straßenverkehr verboten: Handy als Organizer

01.04.2004
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss zu der Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr Stellung genommen (2 Ss Owi 1005/02). Der Fahrer hatte in dem zu entscheidenden Fall während der Fahrt sein Mobiltelefon in der Hand. Er erklärte die Nutzung, dass er am Vorabend dieser Fahrt eine Notiz auf sein Handy gespeichert habe und diese zur Erinnerung lesen wollte.Das Oberlandesgericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass jegliche Nutzung eines Handys, sei es zum Führen von Gesprächen, als Organisator oder auch zum Internetzugang durch einen Fahrzeugführer ordnungswidrig ist. Die entsprechende Vorschrift der Straßenverkehrsordnung differenziere nicht, ob das Handy zum telefonieren oder als Organisator benutzt werde. Jede Nutzung ist untersagt, bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde. Auch der Abruf von Daten aus dem Internet werde von der Regelung umfasst.Praxistipp: Es kann allen Autofahrern und auch Radfahrern nur davon abgeraten werden, das Mobiltelefon während der Fahrt in der Hand zu halten. Ein Handy kann im Fahrzeug nur mit Freisprechanlage genutzt werden. Diese gesetzlichen Vorschriften sind auch für die jetzt häufiger anzutreffenden Handys mit Navigationssoftware anzuwenden.In Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil. Er ist Spezialist für EDV-Recht und Internetrecht in der Kanzlei Dr. von Hartmann & Partner in Hannover. (bz)

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss zu der Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr Stellung genommen (2 Ss Owi 1005/02). Der Fahrer hatte in dem zu entscheidenden Fall während der Fahrt sein Mobiltelefon in der Hand. Er erklärte die Nutzung, dass er am Vorabend dieser Fahrt eine Notiz auf sein Handy gespeichert habe und diese zur Erinnerung lesen wollte.Das Oberlandesgericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass jegliche Nutzung eines Handys, sei es zum Führen von Gesprächen, als Organisator oder auch zum Internetzugang durch einen Fahrzeugführer ordnungswidrig ist. Die entsprechende Vorschrift der Straßenverkehrsordnung differenziere nicht, ob das Handy zum telefonieren oder als Organisator benutzt werde. Jede Nutzung ist untersagt, bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde. Auch der Abruf von Daten aus dem Internet werde von der Regelung umfasst.Praxistipp: Es kann allen Autofahrern und auch Radfahrern nur davon abgeraten werden, das Mobiltelefon während der Fahrt in der Hand zu halten. Ein Handy kann im Fahrzeug nur mit Freisprechanlage genutzt werden. Diese gesetzlichen Vorschriften sind auch für die jetzt häufiger anzutreffenden Handys mit Navigationssoftware anzuwenden.In Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil. Er ist Spezialist für EDV-Recht und Internetrecht in der Kanzlei Dr. von Hartmann & Partner in Hannover. (bz)

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