Vermietungsabsicht überzeugend nachweisen

Immobilienaufwendungen als Werbungskosten

18.09.2012
Fallen bei der Immobilienvermietung Verluste an, reagiert das Finanzamt schnell skeptisch. Vermieter sollten mit guten Argumenten vorbauen, um hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden, rät WWS-Rechtsanwalt Thomas Heidberg.
Foto: Ronald Wiltscheck

Nicht jede Immobilie ist auf Anhieb zu vermieten. Deutschlandweit stehen etwa jedes zehnte Büro und jede zwanzigste Mietwohnung längere Zeit oder sogar dauerhaft leer. Auch bei Leerstand lassen sich alle Aufwendungen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Hierzu zählen etwa Finanzierungskosten, Grundsteuer, Abschreibungen oder Verwaltungskosten. Voraussetzung: Steuerpflichtige können darlegen, dass sie sich ernsthaft um eine Vermietung bemühen und auf Dauer positive Einkünfte erzielen wollen. Allerdings fordern die Finanzbehörden hierfür immer konkretere Nachweise.

Das stereotype Schalten von Anzeigen reicht der Finanzverwaltung und Rechtsprechung mittlerweile nicht mehr aus. Auch eine allgemein hohe Leerstandsquote in der näheren Umgebung genügt nicht mehr als Argument. Je länger ein Leerstand andauert, desto eindeutiger und konkreter muss die Vermietungsabsicht nachgewiesen werden.

Erhärtet sich ein Verdacht der Finanzbehörden, drohen weitreichende Konsequenzen. Das Finanzamt wertet die Vermietung als Liebhaberei und streicht alle steuerlich berücksichtigungsfähigen Verluste, und zwar über mehrere Jahre hinweg. Denn im Zweifelsfall erlässt die Finanzverwaltung die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, um sie rückwirkend ändern zu können. Betroffenen drohen hohe Steuernachzahlungen plus gesetzlicher Nachzahlungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr.

Vermieter sollten nachweisen können, dass sie alle Möglichkeiten zur Vermietung ausschöpfen. Bei Leerstand müssen sie ihre Immobilie aktiv am Vermietungsmarkt anbieten. Wer einen Maklerauftrag, verschiedene Zeitungsanzeigen oder Besichtigungstermine nachweist, kann viele Vorbehalte der Finanzbehörden ausräumen. Wichtig ist, regelmäßig die getroffene Maßnahme auf ihren Erfolg zu prüfen, um ggf. andere oder weitere Vermietungsbemühungen einzuleiten.

Zur Startseite