Wichtig für Fachhändler

Impressum muss Rechtsform enthalten



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Online-Händler müssen im Impressum Angaben zu ihrer Identität machen. Dazu gehört auch zwingend die Angabe der Rechtsform, sofern es sich nicht um einen Einzelunternehmer handelt, sagt Martin Rätze.
Sowohl ins Impressum eines Online-Shops als auch in gedruckte Werbung müssen die Unternehmensdaten inkl. des Rechtsformzusatzes aufgenommen werden.
Sowohl ins Impressum eines Online-Shops als auch in gedruckte Werbung müssen die Unternehmensdaten inkl. des Rechtsformzusatzes aufgenommen werden.

Fehlt der Rechtsform-Zusatz, stellt dies zwingend einen Wettbewerbsverstoß dar und kann nicht als Bagatelle eingestuft werden, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urt. v. 18.4.2013, I ZR 180/12). Dabei ging es ursprünglich um Angaben zu einem werbenden Unternehmen in einem gedruckten Prospekt. Die Rechtsprechung lässt sich aber auch auf die Pflichtangaben in Online-Shops übertragen, da insoweit die gleichen gesetzlichen Vorschriften Anwendung finden.

Das werbende Unternehmen hatte in dem Prospekt nicht den Rechtsformzusatz "e.K.” genannt und wurde für diese fehlende Angabe abgemahnt. Das Fehlen der Angabe stelle ein Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG dar. LG und OLG Köln hatten die Klage jeweils abgewiesen. Die Gerichte der Vorinstanz konnten im Weglassen dieser Angabe keinen Wettbewerbsverstoß erkennen.

Verschleierung der Identität

Das OLG Köln entschied, dass es im Einzelfall darauf ankomme, ob der Unternehmer seine Identität verschleiere. "Insoweit seien abkürzende und von der im Handelsregister verzeichneten vollständigen Firma abweichende Unternehmensbezeichnungen unschädlich, wenn an der Identität des Unternehmens kein Zweifel bestehe. So liege es im Streitfall. Über die Identität des unter der in der Werbung angegebenen Adresse ansässigen Unternehmens seien unter den konkreten Umständen des Streitfalls begründete Zweifel nicht ersichtlich.”

Diese Einschätzung des OLG Köln hielt der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH nicht stand.

Zunächst einmal stellt der BGH fest, dass die Pflichten des § 5a Abs. 3 UWG im vorliegenden Fall erfüllt sein müssen. "Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG in der angegriffenen Werbebeilage über seine Identität informieren musste, weil in der Beilage Waren im Sinne dieser Vorschrift so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.

Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können.

In der Werbebeilage des Beklagten sind konkret bezeichnete, in ihren technischen Eigenschaften beschriebene und abgebildete Elektronikprodukte unter Angabe des Preises und der Anschrift des Handelsgeschäfts des Beklagten beworben worden. Aufgrund dieser Angaben ist der Verbraucher in der Lage, eine Kaufentscheidung zu treffen.”

Rechtsform muss genannt werden

Gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG müssen daher angegeben werden "die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;”

Gemäß der dieser Norm zugrunde liegenden EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken müssen angegeben werden: "Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname und gegebenenfalls Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, für den er handelt;” (Art. 7 Abs. 4 lit b)

Die Richtlinie muss zur Auslegung der nationalen Vorschriften herangezogen werden. Insbesondere bei dieser Richtlinie, weil damit das Wettbewerbsrecht europaweit harmonisiert wurde und die Mitgliedstaaten von diesen Standards nicht abweichen dürfen.

Daher muss auch der deutsche Unternehmer seinen Handelsnamen angeben, also seine Firma. Etwas anderes gilt nur bei Einzelunternehmen, diese müssen ihren vollständigen Vor- und Zunamen nennen, da sie keine Firma haben. "Der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Namens eines Einzelkaufmanns (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB), einer Personengesellschaft (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB) und einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 PartGG). Entsprechendes gilt für Kapitalgesellschaften (§§ 4, 279 AktG; § 4 GmbHG) und Genossenschaften (§ 3 GenG).”

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