In aller Stille - Kapitalgeber für Einzelunternehmen

16.03.2000
Eine gute Möglichkeit für den Einzelunternehmer (siehe ComputerPartner 8/00, Seite 38), sich neues Kapital zu beschaffen, ist die Aufnahme eines stillen Gesellschafters. In aller Stille können sowohl Personen als auch Unternehmen als Kapitalgeber und neue Partner aufgenommen werden.

Der Kapitalgeber leistet eine bestimmte Einlage an das Einzelunternehmen. Das zur Verfügung gestellte neue Kapital geht in das Vermögen der Firma über und wird als Eigenkapital des Inhabers in der Bilanz ausgewiesen. Damit verbessern sich das Verhältnis von Fremd- und Eigenkapital und die Position bei Kredit- verhandlungen.

Der stille Gesellschafter ist normalerweise an Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt. Eine Verlustübernahme kann freilich vertraglich ausgeschlossen werden. Der Gewinnanteil der stillen Gesellschafter mindert den Gewinn des Unternehmens, muss aber für die Zahlung der Gewerbesteuer wieder dazugerechnet werden. Bei der stillen Gesellschaft mit Familienangehörigen bestehen Höchstgrenzen für den Gewinn, der an die neuen Gesellschafter mit steuerlicher Wirkung ausgeschüttet werden kann. Darauf weist der Betreuungsverbund für Unternehmer und Selbstständige BUS eV in München hin. So wird empfohlen, bei einer Beteiligung der Kinder den Gewinn so zu kalkulieren, dass er gerade in Höhe der Steuerfreibeträge für die Kinder liegt. Eine Minderung der Gewerbesteuer lässt sich aber so nicht erzielen.

Die Haftung des stillen Gesellschafters ist auf seine Kapitalanlage beschränkt. Im Konkursfall hat der "Stille" die Stellung eines Gläubigers und nicht die eines Inhabers. Er muss also seine Forderungen genau wie andere Gläubiger beim Konkursverwalter anmelden. Der Stille hat keine Leitungsbefugnis, darf somit nicht bei der Geschäftspolitik mitreden oder das Unternehmen nach außen vertreten. Der neue Partner bleibt anonym und der Einzelunternehmer Herr im Haus. Das führt unter anderem dazu, dass alle Briefbögen und Formulare, die vor der Umwandlung zur stillen Gesellschaft bei dem Einzelunternehmer schon vorhanden waren, weiter benutzt werden können. Auch Ummeldungen und Umschreibungen sind nicht erforderlich.

Die stille Gesellschaft basiert rechtlich auf §§ 705 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie auf §§ 230 bis 237 des Handelsgesetzbuches. Es gibt sie als typische und atypische stille Gesellschaft. Im ersten Fall hat der typische stille Gesellschafter nur Anspruch auf Gewinnbeteiligung und die Rückzahlung seiner Einlage. Am Vermögen des Unternehmens und an seinen Rücklagen ist er nicht beteiligt. In der atypischen stillen Gesellschaft ist der Kapitalgeber dagegen auch Teilhaber am Vermögen, an den stillen Reserven und am Wertzuwachs der Firma. Er wird aus Sicht des Finanzamtes als Mitunternehmer behandelt. Gewerbesteuerliche Auswirkungen ergeben sich bei dieser Konstruktion nicht. Die atypische Rechtsform schließt auch Arbeitsverträge zwischen stillen Gesellschaftern und dem Betrieb aus. Bei der typischen stillen Gesellschaft sind dagegen solche Vereinbarungen möglich. Das ist besonders interessant, wenn es sich um mithelfende Familienangehörige handelt. Der stille Gesellschafter hat im Unternehmen kaum etwas zu sagen, verfügt aber über gewisse Kontrollrechte. Diese sind im § 233 des Handelsgesetzbuches festgehalten. So kann etwa der Stille ein Exemplar der Jahresbilanz verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Buchhaltung fordern. Wird ihm dies verweigert, kann er die Einsicht bei Vorliegen wichtiger Gründe auch vor Gericht erstreiten.

Der Mangel an Eigenkapital ist in vielen kleineren und mittleren Handelsunternehmen ein großes Problem. Andererseits gibt es viele Geldgeber, die nach einer überdurchschnittlichen Verzinsung ihres Kapitals suchen, aber keineswegs unternehmerische Verant- wortung übernehmen möchten. Finden sich zwei solche Partner, die vielleicht darüber hinaus auch noch von der Mentalität her gut zusammenpassen, gleicht eine stille Gesellschaft einer harmonischen und dauerhaften Ehe. Wie im wahren Leben ist das größte Problem, dass die richtigen Partner zueinander finden. Kleinanzeigen in der Wirtschaftspresse oder in den Fachmagazinen der jeweiligen Branche sind ein Weg der Partnervermittlung. Die Hausbank, den Steuerberater oder einen Unternehmensberater in die Partnersuche einzuschalten, ist eine andere Möglichkeit. Schließlich sind auch die Industrie- und Handelskammern Ansprechpartner, die durchaus geneigt sind, als "Kuppler" aufzutreten.

Wenn sich der Wandel von der Einzelfirma zur stillen Gesellschaft innerhalb der Familie abspielt, ist auch noch eine andere Lösung erwägenswert. Denn selbst wenn der als Einzelunternehmen geführte Computerhandel so ertrags- und kapitalstark ist, dass er überhaupt kein neues Geld braucht, ist die Umwandlung der Firma steuerlich lohnend. Der Firmengründer und Inhaber könnte nämlich in diesem Fall den familiären Steuerfreibetrag von 600.000 Mark für die Ehefrau und von jeweils 400.000 Mark für die Kinder für eine Schenkung in Höhe dieser Beträge ausnutzen. Mit dem geschenkten Geld tritt dann beispielsweise der Sohn als stiller Gesellschafter in das Unternehmen des Vaters ein. Dort kann er sich dann ganz langsam und allmählich auf die Nachfolge vorbereiten, ohne zu früh Verantwortung zu tragen und Entscheidungen treffen zu müssen. Auf diese Weise wird die stille Gesellschaft zu einem geeigneten Instrument, um die Kinder auf Herz und Nieren zu testen und auf künftige Aufgaben vorzubereiten, ohne selbst die Kontrolle über das Unternehmen abgeben zu müssen.

Der stille Gesellschafter findet sich in der Unternehmenslandschaft am stärksten bei Einzelunternehmen. Stille Partner sind aber auch bei anderen Personengesellschaften und bei Kapitalgesellschaften möglich. Es gibt also auch die BGB-Gesellschaft & Still, OHG und KG & Still und selbst GmbH und AG & Still. (pw)

Nachteile der Einzelfirma

- Die unternehmerische Verantwortung lastet nach wie vor allein auf den Schultern des Einzelunternehmers.

- Der stille Gesellschafter nimmt - wenn überhaupt - nur bis zur Höhe seiner Einlage an möglichen Verlusten des Unternehmens teil.

- Zuviel fremdes Geld von nur einem stillen Gesellschafter kann Abhängigkeiten schaffen.

Vorteile der Einzelfirma

- Gute Möglichkeit, das Eigenkapital zu stärken

- Verbesserung der Kreditlinie bei Banken und Sparkassen

- Der stille Gesellschafter hat keinen Einfluss auf die Geschäftsführung.

- Das Beteiligungsverhältnis bleibt anonym. Höchstens die Hausbank, aber nicht andere Gläubiger, Lieferanten, Kunden und Mitarbeiter erfahren davon.

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