In der Einzelfirma der Herr im Haus

03.02.2000
Für Existenzgründer ist die Wahl der richtigen Rechtsform überlebenswichtig. Aber auch bereits etablierte Unternehmen wechseln nicht selten die Rechtsform. Mit der Serie über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Firmenkleider will ComputerPartner neuen und bereits bewährten Computerhändlern Entscheidungshilfe geben. Begonnen wird in dieser Ausgabe mit der Einzelfirma.

Von der Rechtsform, die für ein Unternehmen bei der Neugründung oder auch in einer späteren Phase gewählt wird, hängt vieles ab. Wie leicht oder wie schwer ist diese Unternehmensform zu verwirklichen? Wer hat das Sagen in der Firma? Wie sieht es mit Haftung, Finanzierungsmöglichkeiten und steuerlichen Auswirkungen aus?

Die ideale Rechtsform für jeden Unternehmer gibt es sicherlich nicht. Höchstens für windige Zeitgenossen und echte Ganoven. Die wählen gern die weitgehend von jeglicher Haftung befreite GmbH & Co KG als Rechtsform, weil sie von Anfang an den betrügerischen Konkurs planen. Freilich bedienen sich wegen diverser Vorteile auch seriöse Kaufleute dieser reichlich komplizierten Lösung. Für sie gibt es aber eine Menge anderer Möglichkeiten. Dazu gehören spezielle Rechtsformen für bestimmte Situationen im Lebensrhythmus eines Unternehmens. Mit den vielfältigen Möglichkeiten des deutschen Wirtschaftsrechts lassen sich Maßanzüge für Firmen schneidern.

Gebräuchlichste Rechtsform

Die Einzelfirma ist nach wie vor die gebräuchlichste Rechtsform in Deutschland. Das gilt sowohl für ältere als auch für jüngere Firmen. Eine Einzelunternehmung zu gründen, ist relativ einfach. Wer als so genannter Kleingewerbetreibender in die Selbstständigkeit einsteigt, muss kein Mindestkapital für die Firmengründung nachweisen. Auch die Pflicht zur Buchführung oder zur Erteilung einer Prokura findet in diesem Fall keine Anwendung. Die Einzelfirma muss auch nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Das wird erst nötig, wenn das Unternehmen eine gewisse Größenordnung erreicht hat und in das vollkaufmännische Gewerbe hineingewachsen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt der Firmengründer im Sinne von § 4 im Handelsgesetzbuch als "Minderkaufmann". Das sollte jedoch nicht als Urteil über eine Minderwertigkeit aufgefasst werden. Wer allein aus diesem Motiv auf die Einzelfirma als Rechtsform verzichtet, büßt damit auch viele Vorteile ein.

Denn auch nach der Eintragung im Handelsregister bleibt der Einzelunternehmer Herr im Haus. Er kann im Rahmen eines vernünftigen kaufmännischen Verhaltens tun und lassen, was er will. Auf andere Gesellschafter muss keine Rücksicht genommen werden. Auch der Gewinn fließt bis auf den stattlichen Anteil, den das Finanzamt verlangt, in die eigene Tasche.

Volles Risiko und hohe persönliche Belastung

Auf der anderer Seite heißt es freilich auch: Volles Risiko! Der Chef ist in der Einzelfirma voll persönlich haftbar. Das bedeutet, dass der Inhaber für alle Verpflichtungen des Unternehmens auch mit seinem Privatvermögen einstehen muss, wenn der betriebliche Besitz zur Schuldendeckung nicht ausreicht. Dass in einem solchen Fall auch die Ehefrau oder umgekehrt bei einer Chefin auch der Ehemann mithaften muss, lässt sich vermeiden. Dazu muss von vorn herein die Gütertrennung vereinbart und notariell beglaubigt werden. Das erfordert freilich vom jeweiligen Ehepartner viel Verständnis, Toleranz und Entgegenkommen. Denn um die Mithaftung zu vermeiden, müssen Unternehmer oder Unternehmerin den Ehepartner vom gesamten Zuwachs im Privat- und Betriebsvermögen ausschließen.

Ein weiteres Handicap des Einzelunternehmers ist die Tatsache, dass Wohl und Wehe der Firma entscheidend von ihm abhängen. Der Chef wird im Unternehmen fast unentwegt gebraucht. Der Zwölf-Stunden-Tag ist für ihn nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Von Urlaub kann zumindest in der ersten Zeit keine Rede sein. Wenn der Inhaber durch einen Unfall oder Krankheit ausfällt, kommt das junge Unternehmen schnell ins Schleudern. Auch die Fremdfinanzierung und deren Konditionen hängen bei der Einzelfirma nicht nur von den gebotenen Sicherheiten und der generellen Bonität der Firma ab. Ganz wesentlich ist es, welchen Eindruck der Chef als Unternehmerpersönlichkeit bei der Hausbank macht.

Neues Dasein als Steuerzahler

Mit dem Start in die Selbständigkeit beginnt auch ein neues Dasein als Steuerzahler. Steuerlich muss bei der Einzelfirma neben der Einkommensteuer vor allem an die Umsatz- und Gewerbesteuer gedacht werden. Von der Mehrwertsteuerpflicht können "Kleinunternehmer" befreit werden, wenn sie bestimmte, sehr bescheidene Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Die Besteuerung des Gewerbekapitals ist zwar seit dem Veranlagungszeitraum 1998 abgeschafft. Die Steuer auf den Gewerbeertrag aber gibt es weiterhin, obwohl es auch hier Überlegungen über einen Wegfall gibt. Für natürliche Personen und Personengesellschaften wird jedoch ein Freibetrag von 48.000 Mark gewährt.

Wer sich als Einzelunternehmer selbständig macht, verliert eine Reihe von Steuervorteilen, die er als Arbeitnehmer hatte. Dazu zählen diverse Freibeträge, der Werbungskosten-Pauschalbetrag, steuerfreie Sparzulagen oder Steuerfreigrenzen für Nebeneinkünfte.

Andererseits kann der neue Firmenchef natürlich sein frisch angeschafftes Nobelauto oder die Bewirtungskosten für Geschäftsleute steuermindernd beim Finanzamt geltend machen. Das gilt für alle Anschaffungen und Leistungen, die er zur Ausübung des Geschäfts benötigt. Auch die Einstellung von Ehemann, Ehefrau oder erwachsenen Kindern zu Bedingungen, die für Ertrag und Steuerbelastung der Firma günstig sind, ist bei dem Einzelunternehmen kein Problem.

Einige Jahre nach der Firmengründung, wenn die Aufbauphase abgeschlossen ist, muss jeder Einzelunternehmer darüber nachdenken, ob es für das inzwischen gefestigte Unternehmen nicht vielleicht eine andere, bessere Rechtsform gibt. Hauptmotive bei solchen Überlegungen sind vor allem bessere Chancen zur Fremdfinanzierung. Auch wird der Chef und Alleinherrscher möglicherweise seine volle Haftung und die hohe persönliche Belastung reduzieren wollen. In einer der nächsten Ausgaben stellen wir deshalb für Wechselwillige die Unternehmensform BGB-Gesellschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vor. (pw)

Vorteile der Einzelfirma

- Formlose Gründung

- Geringe Gründungskosten

- Große Entscheidungsfreiheit

- Schnelle und flexible Anpassung an veränderte Marktverhältnisse

- Kein Mindestkapital nötig

- Gewinn muss nicht geteilt werden.

Nachteile der Einzelfirma

- Kapital- und Kreditbasis ist schwieriger als bei anderen Rechtsformen zu erweitern

- Das unternehmerische Geschick beruht allein auf dem Einzelunternehmer. Von seinem Können, seinem Fachwissen, von seiner Arbeitsmoral und Belastbarkeit hängt alles ab.

- Unbeschränkte persönliche Haftung des Einzelunternehmers mit dem vollen Geschäfts- und Privatvermögen.

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