Sind dem Angebot eines gewerblichen Händlers bei einer Online-Auktion (hier: eBay) weder eine E-Mail-Adresse noch eine Telefonnummer zu entnehmen, so verstößt der Anbieter gegen die vorgeschriebenen Informationspflichten.
Mitbewerber werden durch solch unlautere Wettbewerbshandlungen benachteiligt und können den Anbieter auf Unterlassung in Anspruch nehmen (LG Coburg, Az.: 1 HK O 95/05).
jlp/MF