Inhalt und Form eines Arbeitszeugnisses

22.05.1998

Ein ordnungsgemäßes, qualifiziertes Arbeitszeugnis muß sich nach dem Gesetz über die folgenden vier Punkte äußern:- Dauer des Arbeitsverhältnisses,

- Art des Arbeitsverhältnisses,

- Leistungen des Arbeitnehmers,

- Führung des Arbeitnehmers.

Diskriminierende Äußerungen muß der Arbeitgeber unterlassen. Bei der Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses hat der Arbeitgeber zudem nicht nur die gebräuchliche Gliederung mit ihren Grundelementen zu beachten, denn diese hat sich inzwischen weitestgehend standardisiert. Das Zeugnis muß in der für den Aussteller im Geschäftsverkehr üblichen Form mit Schreibmaschine erstellt und auf dem Firmenbogen geschrieben sein, wenn der Arbeitgeber einen solchen besitzt. Gebraucht der Arbeitgeber für bestimmte Anlässe einen sogenannten Repräsentationsbogen ohne Anschriftenfeld, so ist dieser auch für das qualifizierte Zeugnis zu verwenden (Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 4 Sa 1691/96). (jlp)

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