Händler und ihre offenen Forderungen

Inkasso braucht Augenmaß



Alfons Winhart ist Vorstand der PNO inkasso AG mit Sitz im niederbayerischen Deggendorf. Der gelernte technische Fachjournalist und Dipl.-Marketing-Fachwirt (BAW) führt die PNO seit ihrer Gründung im Jahre 2008. Den Hauptfokus seiner Arbeit setzt Winhart auf die Erhaltung intakter Geschäftsbeziehungen im vorgerichtlichen Mediativinkasso durch die intensive kommunikative Schulung seiner derzeit 29 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Schaffung von Mehrwerten über den konsequent-mediativen Inkassoprozess ist Winhart dabei seit jeher ein Anliegen, das er auch mit technischen Neuerungen, wie beispielsweise der PNO inkasso App, verfolgt.
Offene Forderungen mit staatlicher Hilfe einzuziehen, wird für Onlinehändler deutlich teurer. Das ergibt sich aus dem 2. Kostenrechnungsmodernisierungsgesetz (KostRMoG).

Nicht zuletzt für Onlinehändler wird das neue Gesetz ein Thema. Eine wesentliche Konsequenz aus dem 2. KostRMoG ist nämlich die: Offene Forderungen mit staatlicher Hilfe einzuziehen, wird deutlich teurer.

Das 2. KostRMoG führt durch die Änderung an § 34 GKG dazu, dass die Gebühren in sämtlichen Streitwertstufen steigen. Über alle Stufen hinweg betrachtet verteuern sich die Rechtsanwaltsgebühren um rund 30 Prozent.
Das 2. KostRMoG führt durch die Änderung an § 34 GKG dazu, dass die Gebühren in sämtlichen Streitwertstufen steigen. Über alle Stufen hinweg betrachtet verteuern sich die Rechtsanwaltsgebühren um rund 30 Prozent.
Foto: E-Docs-Standard

Aber nicht nur gerichtliche Mahn- oder Klageverfahren sowie die Rechtsanwaltsgebühren verteuern sich, auch etliche Inkassodienstleister orientieren sich inzwischen an den neuen Gebührenordnungen für Rechtsanwälte und verlangen mehr Geld für ihre Inkassodienstleitung. Besonders schmerzlich wird dies für den Onlinehändler, wenn sein Inkasso-Dienstleister auch bei ausbleibendem Inkasso-Erfolg vom Gläubiger eine "Nichterfolgspauschale" erhebt. Bedenkt man, dass sich die durchschnittlichen Warenkorbgrößen im Business-to-Consumer-Onlinehandel um die 74 Euro bewegen, zehrt eine Nichterfolgspauschale des Inkasso-Dienstleisters in Höhe von bis zu 45 Euro bereits die Marge auf. Die neue Gesetzeslage macht es für einen Onlinehändler unabdingbar, sich sein Forderungsmanagement sehr genau anzusehen und seine Dienstleister in diesem Bereich auf den Prüfstand zu stellen.

Die Absicht: Kostendeckung im Justizwesen

Sicherlich war es nicht die vorrangige Intention des 2. Kostenrechnungsmodernisierungsgesetzes, das Forderungsmanagement für Onlinehändler zu verteuern. Auch muss man festhalten, dass es nach wie vor Inkassodienstleister gibt, die prinzipiell nicht negativ abrechnen, also ihre Inkassogebühren nie dem Gläubiger, sondern immer nur dem Schuldner in Rechnung stellen – Nichterfolgspauschalen gibt es dort nicht. Dennoch: Das 2. KostRMoG hat Auswirkungen. Die erste gesetzgeberische Intention war es, durch Simplifikation mehr Transparenz bei den Kostenregelungen für freiwillige Gerichtsbarkeit, Notare und Justizverwaltung zu schaffen. Die alte Kostenordnung (KostO) ersetzt das Gesetz darum durch ein Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), und die alte Justitzverwaltungskostenordnung (JVKostO) muss dem neuen Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) weichen. Die zweite große Stoßrichtung des neuen KostRMoG ist es aber, den Kostendeckungsgrad im Justizwesen zu erhöhen. Dies betrifft nicht zuletzt die Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten (GKG bzw. GvKostG) und die Rechtsanwaltsvergütungen (RVG). Dabei entwickelten sich im gesamten Gesetzgebungsverfahren - von der Vorlage der Bundesregierung über die Beschlüsse der Bundestagsfraktionen der damaligen Koalition bis hin zu Bundesrat und Vermittlungsausschuss - die Gebühren immer nur in eine Richtung: weiter nach oben.

Gebühren steigen um bis zu 40 Prozent

Das 2. KostRMoG führt durch die Änderung an § 34 GKG dazu, dass die Gebühren in sämtlichen Streitwertstufen steigen. Zugleich werden die unteren Streitwertstufen neu gegliedert. War bisher 300 Euro die unterste Stufe, reicht die niedrigste Streitwertstufe jetzt bis zu 500 Euro. Bei diesem niedrigsten Streitwert kostet ein Mahnbescheid 32 Euro, dies sind 40 Prozent mehr als früher. Für das Klageverfahren werden bei 3,0-facher Gebühr jetzt 105 Euro fällig, ebenfalls 40 Prozent mehr als bisher. Und die Rechtsanwaltsgebühr beträgt auf der niedrigsten Streitwertstufe mit 1,0-fachem Satz jetzt 45 Euro. Rechnet man Auslagen und MwSt. zu den RA-Gebühren hinzu, bekommt der Rechtsanwalt sogar 64,26 Euro. Über alle Streitwertstufen hinweg betrachtet verteuern sich die Rechtsanwaltsgebühren um rund 30 Prozent.

Onlinehändler besonders betroffen

Das Problem ist offensichtlich: Gerade bei den üblicherweise kleineren Forderungen im B2C-Onlinehandel von unter 100 Euro entsteht durch das 2. KostRMoG ein krasses Missverhältnis zwischen der Höhe der Hauptforderung und den Verzugskosten. Offene Forderungen durch gerichtliche Verfahren beitreiben zu wollen, wird für Onlinehändler in sehr vielen Fällen völlig unattraktiv. Auch ein Mahnverfahren durch den Rechtsanwalt einleiten zu lassen, wird sich oft nicht mehr rentieren. Wenn sich dann auch noch der Inkassodienstleister an dem Gläubiger schadlos hält, indem er auch bei Nichterfolg Pauschalen erhebt, die sich an dem Gebührensatz für Rechtsanwälte orientieren, wird es für den Onlinehändler sinnvoller, die offene Forderung einfach auszubuchen. Auch dies ist eine Konsequenz des 2. KostRMoG: Betrüger ohne ernsthafte Zahlungsabsicht werden geschützt. Sie setzen einfach auf die Ausbuchung.

Forderungsverkauf bleibt problematisch

Viele Inkassounternehmen haben sich bei der Höhe ihrer Vergütung an den Gebühren orientiert, die Rechtsanwälte gemäß RVG erheben dürfen. Prinzipiell tun sie dies zu Recht - sie folgen damit der einschlägigen Rechtsprechung. Wenn Inkassounternehmen die Anhebung des RVG eins zu eins nachvollziehen, lohnt das Inkassoverfahren gerade für kleinere offene Forderungen nicht mehr, wie sie im Onlinehandel üblich sind. Viele Webshop-Betreiber werden daraus auch die Konsequenz ziehen, offene Forderungen im Zweifel an Factoring-Dienstleister zu verkaufen, um wenigstens einen Bruchteil der Bestellung bezahlt zu bekommen. Gegenüber einem Inkassoversuch hat das Factoring allerdings einen gewichtigen Nachteil: das Verhältnis zwischen Händler und Käufer wird dadurch endgültig aufgerieben. Der Inkassoversuch birgt geringeres Eskalationspotenzial. Ein guter Inkassodienstleister kann in solch einer Situation vermitteln und in vielen Fällen dafür sorgen, dass der Gläubiger sein Geld bekommt und die Geschäftsbeziehung erhalten bleibt.

Den Inkassodienstleister sorgfältig wählen

Es steht fest: Das 2. KostRMoG bringt drastische Gebührenerhöhungen. Besonders schmerzlich ist dies auf der niedrigsten Streitwertstufe. Die Konsequenz für das Forderungsmanagement von Onlinehändlern muss nun aber nicht notwendigerweise darin bestehen, die Flinte ins Korn zu werfen und offene Forderungen einfach auszubuchen oder zu verkaufen. Für Webshop-Betreiber wird es vielmehr entscheidend, sich den Inkassodienstleister noch sorgfältiger als bisher auszusuchen. Denn trotz RVG und der Gebührenerhöhung für Rechtsanwälte gibt nach wie vor Inkassounternehmen, die sich ihre Inkassogebühren nur vom Schuldner zahlen lassen, also nur dann selbst Geld sehen, wenn auch die Hauptforderung des Onlinehändlers beglichen wird. Umso besser, wenn Inkassogebühren dann auch noch moderat ausfallen. Denn je moderater die Inkassogebühr, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldner auch die Hauptforderung zahlt. Heute gilt mehr denn je: Ein gutes Inkassounternehmen erkennt man daran, dass es bei seinen Gebühren Maß hält.

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