Gegnerische Versicherung muss nicht zahlen

Innerorts zu schnell unterwegs – Alleinschuld

08.03.2010
Kaum Schadenersatzansprüche bei Verkehrsunfall mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit innerorts

Ist der Fahrer eines Pkw innerorts deutlich zu schnell und er kann ein Verschulden des Unfallgegners nicht nachweisen, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Das, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, zeigt ein am 15.01.2010 veröffentlichtes Urteil des Landgerichts (LG) Coburg vom 27.08.2009, Az.: 21 O 655/08, mit dem die Schadenersatzklage eines Kraftfahrzeughalters gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung abgewiesen wurde.

Das Kraftfahrzeug des Klägers wurde zum Unfallzeitpunkt von einem Verwandten mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit innerhalb einer Ortschaft auf einer Bundesstraße gefahren. Der beklagte Unfallgegner wollte kurz nach dem Ortschild auf diese vorfahrtsberechtigte Bundesstraße einbiegen. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs versuchte, einen Unfall zu vermeiden, geriet jedoch dabei ins Schleudern und prallte gegen einen Laternenmast.

Der Kläger behauptete nun, der Unfallgegner hätte sein Fahrzeug, bevor er auf die bevorrechtigte Bundesstraße einfuhr, sehen können und müssen. Daher habe er nicht auf die Bundesstraße einfahren dürfen und müsse ihm den entstandenen Fahrzeugschaden von über 6.000 Euro für erstatten. Die Beklagten wendeten hingegen ein, dass der Fahrer des klägerischen Pkw auf Höhe des Ortsschilds eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gehabt habe. Der beklagte Unfallgegner habe den Pkw des Klägers außerdem gar nicht sehen können.

Das Landgericht Coburg wies die entsprechende Klage nun ab, betont Klarmann.

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