Zahlreiche Änderungen seit 1. Januar

Insolvenzgeldumlage - das ist zu beachten

09.02.2009
Ab 1. Januar wird die Insolvenzgeldumlage monatlich zusammen mit den übrigen SV-Beiträgen eingezogen. Und es gibt noch weitere Änderungen.

Die Experten der Haufe-Online-Redaktion (www.haufe.de) weisen auf folgende Einzelheiten hin:

Bislang waren die Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen für den Einzug und die Weiterleitung des Insolvenzgelds zuständig. Während der Übergangsphase führt dies in der Regel dazu, dass ein Arbeitgeber im Jahr 2009 gleich doppelt zahlen muss. Schließlich fallen sowohl der Beitrag zur Insolvenzgeldumlage für den gesamten Abrechnungszeitraum 2008 an (Zahlung direkt an den Unfallversicherungsträger) als auch die monatlichen Abschlagzahlungen an die Einzugstelle für den Abrechnungszeitraum ab 2009.

Aber nicht nur die Meldepflicht ändert sich. Es gibt eine Reihe weiterer Änderungen.

Entgelt wird anders definiert

Für die Meldepflicht war es bisher entscheidend, wie in der Unfallversicherung das Arbeitsentgelt berechnet wurde. Das war ganz einfach. Denn vom ersten Euro an bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze des Unfallversicherungsträgers war das Entgelt jedes Arbeitnehmers zu melden. Dabei war es unerheblich, ob des sich um geringfügig Beschäftigte, um Beschäftigte innerhalb der Gleitzone oder um Arbeitnehmer handelte, die mehr als 800,00 Euro im Monat verdienten. Künftig ist die Regelung in der Rentenversicherung der Maßstab für die Meldepflicht.

Dies ist der Grundsatz: Bemessungsgrundlage ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden zuzahlen wäre. Falls keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, ist das Arbeitsentgelt entsprechend fiktiv zu errechnen. Das bedeutet, dass Bezüge, die nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Rentenversicherung gehören, in jedem Fall außer Ansatz bleiben.

Zur Startseite