Installation einer Anonymisierungssoftware nicht erlaubt

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Installation einer Anonymisierungssoftware durch den Arbeitnehmer rechtfertigt Kündigung.

In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 12.01.2006 (Az: 2 A ZR 179/05) hatte sich das Bundesarbeitsgericht damit auseinanderzusetzen, ob die Installation einer sogenannten Anonymisierungssoftware am Arbeitsplatz durch den Arbeitnehmer eine Kündigung rechtfertigt.

Bei einem Arbeitnehmer war festgestellt worden, dass die Softwareprogramme JAVA und vor allen dingen die Software JAP, eine Software zur Anonymisierung von Internetzugriffen, auf dem Arbeitsplatzrechner des Arbeitnehmers installiert worden waren. Beim Arbeitgeber gab es eine Dienstanweisung, demzufolge nur dienstliche Software zu dienstlichen Zwecken genutzt werden darf. Insbesondere war geregelt, dass eine Software-Installation auf den PC nicht zulässig und eine private Nutzung des Internets grundsätzlich unzulässig sei. Auf diese Anweisung wurde mehrfach hingewiesen. Dem Arbeitnehmer war wegen der verbotenen Installation der Software und der unerlaubten Privatnutzung des Internets und den damit verbundenen Verstößen gegen die Dienstvereinbarung gekündigt worden.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes durfte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch ohne vorherige Abmahnung ordentlich kündigen. Nach Auffassung des Senates hatte der Kläger bereits mit der unerlaubten Installation der Anonymisierungssoftware seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erheblich verletzt. Dies ergibt sich zum einen aus einem Verstoß der Dienstanweisung, die eine Installation von privater Software verbot, zum anderen hatte er durch seine eigenmächtige Veränderung von technischen Arbeitsmitteln seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht erheblich verletzt. In der Regel ist bei einer Pflichtverletzung eine Abmahnung für eine Kündigung Voraussetzung. In diesem Fall, so das Bundesarbeitsgericht, jedoch nicht. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes hat der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwer verletzt. Insbesondere musste es sich dem Arbeitnehmer aufdrängen, dass insbesondere die Installation einer Anonymisierungssoftware dem Interesse des Arbeitgebers eklatant zuwiderläuft. Aus den Informationen über das Programm JAP konnte der Arbeitnehmer erkennen, dass niemand, somit auch nicht der Arbeitgeber, herausbekommen kann, wann und welche Verbindungen zu einem bestimmten Rechner aufgebaut worden sind. Eine Überwachungsmöglichkeit des Computersystems durch den Arbeitgeber wurde dadurch vereitelt. Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitnehmer auch auf einem neuen Rechner, den er erhielt, die Software unverzüglich installierte.

Voraussetzung für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes war im Übrigen eine rechtlich einwandfreie Dienstanweisung zur privaten Computer- und Internetnutzung des Arbeitgebers. Gerade bei Betrieben mit intensivem Einsatz von IT-Technik sollte hieraus somit sehr sorgfältig geachtet werden. Das Urteil hat letztlich die Rechte des Arbeitgebers gestärkt, eine gewisse Kontrolle über die Computer- und Internetnutzung Ihrer Arbeitnehmer zu behalten. Arbeitnehmer auf der anderen Seite müssen sich darüber im Klaren sein, dass eine Nutzung von betrieblichen Computern, insbesondere des Internets, für sie weitreichende arbeitsrechtliche Folgen haben kann. (RA Johannes Richard/mf)

Zur Startseite