Internet: Haftung des Forenbetreibers

16.02.2007
Bei wiederholten Verstößen droht Überwachungspflicht.

Bei Abwägung der widerstreitenden Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht bzw. dem Schutz des Eigentums andererseits ist eine spezielle Überwachungspflicht für Forenbetreiber dann angemessen, wenn er entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat, oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat. Eine generelle Verpflichtung zu einer vorherigen "Eingangskontrolle" besteht aber nicht, da ansonsten die Möglichkeit des freien Meinungsaustauschs in grundrechtswidriger Weise eingeschränkt würde. (OLG Hamburg, Az.: 7 U 50/06) (jlp/mf)

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