Internetauktionen: Betreiber dürfen Handel mit Imitaten nicht billigen

15.03.2004
Betreiber von Online-Auktionsplattformen können künftig zur Rechenschaft gezogen werden, wenn auf ihrer Homepage offensichtlich gefälschte Markenprodukte zur Versteigerung angeboten werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am vergangenen Freitag entschieden (AZ: I ZR 304/01).

Betreiber von Online-Auktionsplattformen können künftig zur Rechenschaft gezogen werden, wenn auf ihrer Homepage offensichtlich gefälschte Markenprodukte zur Versteigerung angeboten werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am vergangenen Freitag entschieden (AZ: I ZR 304/01).

Uhrenhersteller Rolex hatte gegen ricardo.de geklagt, weil auf der Handelsplattform des Internet-Auktionshauses billige Imitate der Luxus-Uhren zum Verkauf angeboten wurden. Laut den Karlsruher Richtern haften die Internetbetreiber in solchen Fällen tatsächlich - allerdings nur dann, wenn sie "zumutbare Kontrollmöglichkeiten" haben, um solche Markenverletzungen zu verhindern.

Soll heißen: Es sei ihnen nicht zuzumuten, jedes Angebot, das in einem automatischen Verfahren unmittelbar vom Anbieter ins Internet gestellt wird, auf Schutzrechte Dritter zu überprüfen. Werde den Betreibern aber eine Markenverletzung bekannt, müsse sie nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Nur wer das nicht tut, muss anschließend mit ernsthafteren Problemen rechnen.

Einen Schadensersatzanspruch gestanden die Richter dem Uhrenhersteller auch nicht zu. Begründung: Ricardo.de selbst habe keine Markenverletzung begangen. (mf)

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