Verbraucher wird getäuscht

Irreführende Verpackung

22.06.2012
Ein Hersteller darf für ein Produkt nicht mit Bildern von Zutaten werben, die nicht im Produkt enthalten sind.
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Die Verpackung eines aromatisierten Früchtetees, der Himbeeren und Vanille auf der Schauseite wörtlich und bildlich hervorhebt und damit wirbt, "nur natürliche Zutaten" seien enthalten, ist irreführend, wenn der Tee lediglich natürliche Aromen mit Himbeer- und Vanillegeschmack enthält. Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.3.2012, 38 O 74/11, nicht rechtskräftig) hat damit einer Klage des vzbv gegen die Firma Teekanne GmbH & Co. KG stattgegeben.

Das Unternehmen vertrieb unter anderem das Produkt "Felix Himbeer Vanille Abenteuer". Es handelte sich dabei um einen aromatisierten Früchtetee. Am unteren Rand auf der Schauseite der Verpackung befand sich der Hinweis "Früchtetee mit natürlichen Aromen". In einem siegelartigen Rundaufdruck war zudem der Hinweis "Nur natürliche Zutaten" aufgedruckt. Mit Blick auf die Zutatenliste wird jedoch deutlich, dass der Tee hauptsächlich aus Hibiskus, Äpfeln, süßen Brombeerblättern, Orangenschalen und Hagebutten besteht. Vanille und Himbeere sind lediglich als natürliche Aromen mit Vanille- beziehungsweise Himbeergeschmack im Tee enthalten.

Das Landgericht Düsseldorf ist der Auffassung des vzbv gefolgt und sah in der Aufmachung ebenfalls eine Irreführung. Denn der Verbraucher müsse bei Gesamtbetrachtung der Packung den Eindruck gewinnen, bei den Angaben "Himbeere" und "Vanille" handele es sich um die erwähnten natürlichen Zutaten. Die Angabe "Früchtetee mit natürlichen Aromen" kann nach Auffassung des Gerichts diesen Eindruck nicht korrigieren. Denn es gebe durchaus Tees, die die beworbenen Inhaltsstoffe zum Beispiel als Teile von Himbeeren und Vanille enthielten. Der Zusatz "mit natürlichen" Aromen" kann auch nach Auffassung der Richter nur so verstanden werden, dass Aromen zugefügt wurden, die aus den Pflanzen Himbeere und Vanille gewonnen wurden. Im vorliegenden Produkt waren jedoch weder Bestandteile von Himbeeren noch von Vanille enthalten. Bei den Aromen handelte es sich um solche, die keinen "natürlichen" Bezug zu diesen Pflanzen hatten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (oe)
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, www.vzbv.de

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