Irreführung leicht gemacht?

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Wegen der hohen Preise greifen Verbraucher gerne zur Druckertinte von Zweitanbietern. Zu rechtlichen Problemen kann es allerdings bei der Werbung für die Alternativprodukte kommen. Rechtsanwalt Johannes Richard über die Tücken des kleinen Unterschieds.

Der Markt für Druckerzubehör boomt. Viele Verbraucher sind nicht mehr bereit, teure Originalpatronen des Herstellers zu kaufen, die bei intensiver Nutzung schnell den Preis des Druckers übersteigen können. Es hat sich daher ein Markt mit Rebuilt, Refill und kompatiblen Produkten für Markendrucker entwickelt. Auch Tinte zum Wiederbefüllen von Druckerpatronen erfreut sich großer Beliebtheit.

Solange es sich nicht um Nachbauten von Original-Druckerpatronen handelt, die das Patentrecht verletzen können, sind derartige Angebote auch zulässig. Kritisch wird es jedoch bei der Bewerbung derartiger Produkte. Hier kann schnell eine Irreführung gegeben sein, die wettbewerbsrechtliche Abmahnungsansprüche zur Folge haben kann.

Gefahr liegt in der Formulierung

Die Gefahr liegt immer darin, dass für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, ob es sich um Originalprodukte handelt oder um kompatible Produkte eines Drittherstellers. So ist beispielsweise ein Angebot mit der Überschrift "Canon-Tinte" irreführend, da es den Eindruck erweckt, es würde sich um Tinte des Herstellers "Canon" handeln. Um eine Irreführung zu vermeiden, müsste es hier zumindest heißen: "Tinte für Canon-Drucker". Auch sollte deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Markennamen der Druckerhersteller nur zur Beschreibung der Kompatibilität dienen.

Auch in diesen Fällen kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes - Aktenzeichen I ZR 222/02 (www.internetrecht- rostock.de/bgh-epson-tinte.htm) - deutlich macht. Das Urteil mit dem offiziellen Titel "Epson-Tinte" beschäftigt sich unter anderem mit der Frage, ob es irreführend ist, Tinte für Epson-Drucker in einer Bestellliste zu bewerben, die unter dem Link "epson tinte" erreicht werden kann. Das lesenswerte Urteil, das nur einen Einzelfall beschreibt, kommt letztlich zu dem Schluss, dass bei der Frage, ob eine Irreführung vorliegt, auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen ist. Interessant ist auch die Ansicht des Bundesgerichtshofes, dass der Umstand, dass der Internetnutzer gegebenenfalls benötigte Informationen selbst nachfragen muss, zu berücksichtigen ist. Ferner kann es auf den Gesamteindruck einer Werbung, somit eines Internetauftrittes, ankommen.

Informationen deutlich platzieren

Wichtig ist auch, ob entsprechende Werbeaussagen isoliert getätigt werden oder ob beispielsweise durch Links eine entsprechende Verbindung besteht. So lässt sich eine Irreführung vermeiden, wenn überall deutlich sichtbar wie zum Beispiel im Außenframe darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um Originalprodukte handelt. Letztlich muss es dem Käufer möglich sein, diese Informationen deutlich gestaltet zur Kenntnis zu nehmen. Eine weitere Verbraucherinformation über Links ist zwar möglich, es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Käufer nicht zwangsläufig jeden Link, der eine Information bereithält, auch tatsächlich anklickt.

Im Ergebnis kann somit gar nicht deutlich genug im Rahmen des Angebotes von kompatiblem Druckerzubehör, das nicht vom Originalhersteller stammt, darauf hingewiesen werden, dass es sich nicht um Originalprodukte handelt. Eine Verbindung eines Produktes mit dem Markennamen des Herstellers (beispielsweise "HP-Druckerpatronen") sollte unbedingt vermieden werden.

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