Käufer moniert Mangelhaftigkeit

Ist ein Auto mit 304 Kilometern ein Neuwagen?

01.06.2012
Das Landgericht Coburg weist die Klage auf Kaufpreisnachlass wegen zu hoher Laufleistung zurück.

Die Klage einer Autokäuferin auf Lieferung eines weiteren Neuwagens, weil das ihr übergebene Fahrzeug bereits 304 km gefahren worden war, blieb vor dem Landgericht Coburg erfolglos. Das Gericht war davon überzeugt, dass sie das ihr übergebene Fahrzeug trotz der Laufleistung akzeptiert hatte. Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landgerichts (LG) Coburg vom 11.05.2012 zu seinem Urteil vom 30.12.2011, Az. 21 O 337/11; rechtskräftig; bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg durch Hinweis vom 6.3.2012, Az. 6 U 6/12).

Die Klägerin bestellte bei der Beklagten einen Neuwagen zum Kaufpreis von fast 18.000,00 Euro. Als unverbindlicher Liefertermin wurde Mai 2011 angegeben. Im Mai wurde der Klägerin auch das bestellte Fahrzeug übergeben. Dies wies jedoch einen Kilometerstand von 304 km auf, was in der von der Käuferin unterschriebenen Übernahmebestätigung ausdrücklich festgehalten wurde. Einwendungen gegen diese Laufleistung oder die Übernahmebestätigung erhob die Käuferin zunächst nicht. Einige Tage später meldete sich der Anwalt der Käuferin beim Autohaus und behauptete, es sein kein Neuwagen übergeben worden. Die Laufleistung sei hierfür zu hoch. Daher forderte sie zunächst einen Kaufpreisnachlass in Höhe von 3.400,00 Euro. Das Autohaus ging darauf nicht ein.

Daher forderte die Klägerin vor Gericht nochmals die Lieferung eines Neuwagens und wollte den ihr überlassenen Wagen zurückgeben. Mit ihr sei über die Laufleistung des Pkw nicht gesprochen worden. Bei der Abholung des Autos sei sie in Eile gewesen und habe daher den Kilometerstand nicht bemerkt. Selbst wenn das Fahrzeug auf eigene Achse zum Autohaus der Verkäuferin gefahren worden wäre, dürfe sich kein so hoher Kilometerstand ergeben.

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass man der Autokäuferin mitgeteilt habe, zum unverbindlichen Liefertermin könne aus dem Werk kein Fahrzeug beschafft werden. Es sei mit einer Wartezeit von einigen Wochen zu rechnen. Nach telefonischer Absprache mit der Klägerin habe man sich bei anderen Händlern nach dem Auto erkundigt. Auf diesem Wege sei auch eine kurzfristige Auslieferung möglich gewesen. Dabei habe das Auto aber zum Autohaus der Verkäuferin gefahren werden müssen. Darüber hinaus sei eine weitere Probefahrt erforderlich geworden, nachdem der Autohersteller den Austausch eines Bauteils gefordert habe.

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