GmbH-Geschäftsführer

Ist Ihr Beratervertrag steuersicher?

29.11.2011
Für viele Gesellschafter-Geschäftsführer können sich Beratungsverträge mit der eigenen GmbH lohnen.
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Für viele Gesellschafter-Geschäftsführer sind Beratungsverträge mit der eigenen GmbH eine reizvolle Option. Es eröffnen sich weitreichende finanzielle Vorteile: Der Geschäftsführer erhält einen attraktiven Zusatzverdienst, die GmbH spart Körperschaft- und Gewerbesteuer. Eine zusätzliche Beratertätigkeit hat der Bundesfinanzhof schon vor Jahren legitimiert. "Wenn sich die Beratung auf einen Bereich erstreckt, der mit der eigentlichen Geschäftsführung nichts zu tun hat, darf der Geschäftsführer gleichzeitig als Arbeitnehmer und Selbstständiger für die eigene GmbH tätig werden", sagt Wirtschaftsprüfer Klaus Altendorf von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG. Beratungsverträge mit der eigenen GmbH sind selbst bei Ein-Personen-GmbHs zulässig.

So verlockend die Perspektiven, so weitreichend sind die Anforderungen. Die Finanzbehörden stellen Beratungsverträge mit dem eigenem Unternehmen unter Generalverdacht. Sie zweifeln schnell am selbstständigen Charakter der Tätigkeit und werten Bezüge hieraus als verdeckte Gewinnausschüttung. Es drohen weitreichende Steuernachzahlungen für die GmbH, da die Vergütung als nicht abzugsfähig behandelt und mit rund 30 Prozent Körperschaft- und Gewerbesteuer belegt wird. Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt letztlich drauf: Zwar erhält er eine Steuererstattung von bis zu 20 Prozent, da er die Einkünfte bereits als Selbstständiger versteuert hat. Doch die Bezüge sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Per Saldo führt das zu einer Mehrsteuer von bis zu 10 Prozent.

Die aktuelle Rechtsprechung mahnt zu Weitblick. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VIII R 34/08) zeigt, wie zahlreich die möglichen Fehlerquellen sind. Ob eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit vorliegt, hängt von einer Vielzahl von Merkmalen ab, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bewerten sind. "Viele Beratungsverträge bieten den Finanzbeamten unnötige Angriffsflächen", warnt DHPG-Wirtschaftsprüfer Altendorf aufgrund seiner langjährigen Praxiserfahrung. "Oft mangelt es bereits an einer klaren Abgrenzung der Tätigkeiten, die ein Geschäftsführer im Rahmen des Anstellungsverhältnisses erbringt und die Gegenstand des Beratungsvertrages sind." Auch die Höhe des Honorars und die Zahlungsmodalität können Zweifel an der Vertragsgestaltung verstärken.

Gerade bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und Ein-Personen-GmbHs ist erhöhte Vorsicht gefragt. In diesen Fällen sind Geschäftsführer weitgehend frei in der Vertragsgestaltung. Deshalb sieht das Finanzamt besonders genau hin. Die Finanzbehörden erkennen nur Verträge an, die wie unter fremden Dritten abgeschlossen werden und legen entsprechende Maßstäbe an. DHPG-Experte Altendorf empfiehlt: Der Beratungsvertrag ist nicht isoliert zu sehen. Wichtig ist, dass die Regelungen nicht mit dem Geschäftsführervertrag und gegebenenfalls dem Gesellschaftsvertrag kollidieren. Deshalb: Alle Vertragswerke auf den Prüfstand stellen und eventuell anpassen. Für alle Regelungen gilt ein Grundprinzip: Alle Punkte sind im Vorfeld klar und eindeutig zu vereinbaren.

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