IT-Datenverlust - Der DV-Teufel Nummer Eins

25.03.1999

HAMBURG: Der Fall liegt klar auf der Hand: Gehen bei Reparaturarbeiten Daten hops, zahlt der Anwender die Zeche. Ein Fall aus der Praxis beleuchtet Details zur Rechtsprechung.Ein PC-Anwender hatte ein Unternehmen beauftragt, die vorhandene Hardware aufzurüsten. Bei der Durchführung der Arbeiten kam es aufgrund von Versäumnissen bei der Datensicherung zu empfindlichen Datenverlusten. Versuche, die Daten zu retten, zum Beispiel durch den Einbau einer größeren Festplatte, schlugen fehl.

Als das Unternehmen für die Aufrüstarbeiten die Rechnung stellte, machte der Anwender eine Gegenrechnung auf. Er forderte für die verlorenen Daten Schadensersatz und weigerte sich, den geforderten Betrag zu bezahlen. Schadensersatzansprüche, die mit Datenverlust begründet werden, standen dem Anwender in dem vorliegenden Fall nicht zu, wie aus dem entsprechenden Urteil der Richter am Amtsgericht Kassel hervorgeht.

Der Anwender trägt das volle Risiko

Zwar war dem IT-Unternehmen bewußt, daß entgegen der Zusage eine Datensicherung nicht erfolgt war. Um jeglicher Haftung für den drohenden Datenverlust zu entgehen, hätte der Händler klarstellen müssen, daß der Anwender allein das Risiko für einen drohenden Datenverlust trägt. Er wußte aber nicht, daß über Monate hinweg keine Datensicherung vorgenommen wurde. Der Anwender hatte damit in besonders hohem Maße gegen die Sorgfalt verstoßen, die jeden verständigen Menschen trifft, um Schaden von sich fernzuhalten.

In Sachen Datensicherung ist die Rechtsprechung eindeutig: "Datensicherung ist in jeder DV-Abteilung ein Muß. Sie ist absolut unverzichtbar und oberstes Gebot jeder Datenverarbeitung. Denn: Datenverlust ist der DV-Teufel Nummer eins."

Das Unternehmen mußte nicht davon ausgehen, daß seit Monaten keine Datensicherung erfolgt war. In Kenntnis der unterbliebenen Datensicherung hätte allerdings Schadensersatz wegen einer Datenspitze, die trotz regelmäßiger Sicherung noch ungesichert war, verlangt werden können. Inwieweit solche Daten verlorengegangen waren, ließ sich aber im nachhinein nicht mehr feststellen. Deshalb kam ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht.

Zuerkannt wurde dem Anwender jedoch ein Anspruch auf 250 Mark für die Anschaffung einer Festplatte, mit der die Datenrettung versucht wurde. Da dieser Versuch (Öffnen und Umbau der Festplatte) fehlschlug, fiel diese Maßnahme in den Verantwortungsbereich des Unternehmens (Amtsgericht Kassel, Aktenzeichen 423 C 1747/97). (jpw)

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