Bundesrat fordert zahlreiche Einschränkungen

Jahressteuergesetz 2009 - noch viel in der Schwebe

03.11.2008

Grundsteuererlass

Nach der bisher geltenden Regelung des § 33 GrStG ist die Grundsteuer teilweise zu erlassen, wenn der normale Rohertrag um mehr als 20 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat. Nach jüngster Rechtsprechung von BFH und BVerwG kommt ein Erlass auch in den Fällen des strukturell bedingten Leerstands in Betracht. Infolge der damit ausgeweiteten Anwendung des § 33 GrStG werden von den Gemeinden erhebliche Grundsteuerausfälle befürchtet. Eine Änderung soll zu einer gerechteren Lastenverteilung zwischen Grundstückseigentümern und den Gemeinden beitragen. Die Ertragsminderung, ab dem ein Erlass in Betracht kommen kann, steigt von 20 auf 50 Prozent. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, sollen zwei Billigkeitsstufen eingeführt werden. Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 Prozent ist die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent und bei einer Ertragsminderung von 100 Prozent in Höhe von 50 Prozent zu erlassen.

Investmentfonds und Abgeltungsteuer

- Fonds- und Direktanleger sollen bei den Regeln zu den Stückzinsen gleichgestellt werden. Derzeit kann der Fonds beim Anleihekauf negative Einnahmen abziehen und die beim Verkauf erzielten Erlöse gehen - im Gegensatz zum Direktanleger - nicht in die ausschüttungsgleichen Erträge. Diese Diskrepanz ergibt sich, weil vereinnahmte Stückzinsen ab 2009 zu den Veräußerungsgewinnen nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG gehören.

- Die Ausnahme der Gewinne im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 EStG von den in § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG definierten ausschüttungsgleichen Erträgen soll für solche Fälle ausgeschlossen werden, in denen durch Kopplung von Finanzinstrumenten eine steuerfreie zinsähnliche Rendite erzielt werden soll. Für bis zum Beschluss des Bundesrates bereits erworbene Investmentanteile soll eine Übergangsregelung vorgesehen werden.

- Der Bundesrat bittet, die Definition des Zwischengewinns derjenigen der ausschüttungsgleichen Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG anzugleichen.

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