Polnische Fahrerlaubnis

Jetzt ist Schluss mit dem Führerscheintourismus

11.03.2010
Die Dritte Führerscheinrichtlinie sorgt ab sofort für mehr Sicherheit auf deutschen Straßen.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 20. Januar 2010 über einen neuen Aspekt des Dauerthemas "EU-Führerscheintourismus" entschieden.

In dem Verfahren um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, so der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Bezugnahme auf den am 22.01.2010 veröffentlichten Beschluss vom 20.01.2010, 16 B 814/09, griff ein Antragsteller aus Paderborn die Feststellung des Landrats des Kreises Paderborn (Antragsgegner) an, dass seine in Polen erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige.

Dem 1964 geborenen Antragsteller hatte das Amtsgericht Paderborn im Jahr 2004 die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,24 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Im Jahr darauf wurde er erneut auffällig, diesmal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Ohne jemals versucht zu haben, in der Bundesrepublik Deutschland eine neue Fahrerlaubnis zu erwerben, was eine erfolgreiche medizinisch-psychologische Untersuchung vorausgesetzt hätte, erwarb der Antragsteller Ende Januar 2009 unter Vermittlung einer sich als "Marktführer für Polen" bezeichnenden Agentur in Slubice/Polen eine EU Fahrerlaubnis.

Nachdem dies dem Antragsgegner im Februar 2009 bekannt geworden war, richtete er über das Kraftfahrt Bundesamt eine Anfrage an die polnische Ausstellungsbehörde. Darin wies er darauf hin, dass der Antragsteller durchgängig in Paderborn gemeldet gewesen sei und dass es nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH Sache des Ausstellerstaates sei, bei einem erkennbaren Verstoß gegen das im europäischen Führerscheinrecht verankerte Wohnsitzerfordernis die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Die Anfrage blieb ohne Reaktion aus Polen. Daraufhin erließ der Antragsgegner mit Ordnungsverfügung vom 30. März 2009 die vom Antragsteller angegriffene Feststellung über dessen fehlende Berechtigung, im Bundesgebiet von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

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