Urteil des Thüringer Landessozialgerichts

Jobcenter muss Computer für Schülerin bezahlen

Armin Weiler kümmert sich um die rechercheintensiven Geschichten rund um den ITK-Channel und um die Themen der Distribution. Zudem ist er für den Bereich PCs und Peripherie zuständig. Zu seinen Spezialgebieten zählen daher Notebooks, PCs, Smartphones, Drucker, Displays und Eingabegeräte. Bei der inoffiziellen deutschen IT-Skimeisterschaft "CP Race" ist er für die Rennleitung verantwortlich.
Das Landessozialgericht Thüringen hat das Jobcenter dazu verpflichtet, einer bedürftigen Schülerin einen geeigneten Computer zur Verfügung zu stellen. Das Gericht äußerte sich auch zu den maximalen Kosten der IT-Ausstattung.

Die Corona-bedingten Schulschließungen gehen wohl in eine neue Runde. So steht eine Verlängerung bis 15. Februar 2021 im Raum. Für die Schülerinnen und Schüler ist also weiterhin Fernunterricht angesagt.

Einer Schülerin aus Thüringen, die Leistungen nach SGB II bezieht, steht eine Computerausstattung im Wert von 500 Euro zu, um am Fernunterricht teilnehmen zu können. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Einer Schülerin aus Thüringen, die Leistungen nach SGB II bezieht, steht eine Computerausstattung im Wert von 500 Euro zu, um am Fernunterricht teilnehmen zu können. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Foto: Andrew Angelov - shutterstock.com

Doch was ist, wenn Schüler nicht am Fernunterricht teilnehmen können, weil sie SGB II-Leistungen, umgangssprachlich auch als Hartz 4 bezeichnet, beziehen und daher nicht genug Geld haben um sich ein geeignetes, internetfähiges Gerät zu kaufen? Dem Jobcenter und dem Sozialgericht im thüringischen Nordhausen war dies kein Argument. Sie verneinten den Anspruch auf einen Computer sowie Drucker nebst Zubehör.

Diese Auffassung hat nun das Thüringer Landessozialgericht (LSG) kassiert, nachdem die Mutter einer Schülerin der achten Klasse einer staatlichen Grund- und Regelschule Beschwerde eingelegt hatte. Das Jobcenter wurde verpflichtet, der Antragstellerin ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör zur Verfügung zu stellen, oder die Anschaffung zu bezahlen. Für den Rechner mit Bildschirm, Tastatur und Maus sowie einem Drucker samt drei Patronen veranschlagt das Gericht 500 Euro.

Die Antragstellerin hatte jedoch 720 Euro für ein, von ihr ausgewähltes, Gerät geltend gemacht. Das war dem Gericht zu viel. "Nach dem SGB II besteht kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung, sondern nur auf Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Die Antragsstellerin müsse sich daher auf ein "kostengünstiges und gegebenenfalls gebrauchtes zweckentsprechendes Gerät" verweisen lassen.

Das Gericht räumt aber ein, dass ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II bestehe, da die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am Schulunterricht im heimischen Umfeld im Regelbedarf nicht berücksichtigt ist. Dieser Regelbedarf ist nach Auffassung des LSGs "unter den Umständen der Pandemie nicht mehr in realitätsgerechter Weise zutreffend erfasst".

Recht auf Bildung muss gewahrt werden

Das Gericht verweist auf das Recht auf Bildung und Chancengleichheit. Mit einem passenden Gerät hat die Schülerin die Möglichkeit, auf die Thüringer Schulcloud zuzugreifen. In der Familie war bisher lediglich ein internerfähiges Smartphone vorhanden. Dieses schätzten die Juristen als "zur Benutzung der Schulcloud ungeeignet" ein. Nach jetzigem Stand sei auch kein Gerät durch die Schule oder einer sonstigen dritten Person zur Verfügung gestellt worden.

Mit 500 Euro hat das Thüringer Landessozialgericht den Betrag nicht üppig bemessen, zumal Drucker und Verbrauchsmaterial darin enthalten sind. Mit der Anschaffung eines PCs im unteren Preissegment samt Monitor, Tastatur, Maus und Drucker kann man aber unter der Grenze bleiben. Auch wenn der Vergleich etwas hinkt, weil die Anforderungen an die eingesetzten Rechner sicher unterschiedlich sind: Die Bundesregierung hat pro Mitarbeiter 2.300 Euro ausgegeben, um in der Corona-Krise die Arbeit aus dem Homeoffice zu ermöglichen.

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