Kürzere Kündigungsfristen sind zulässig

Junge Mitarbeiter fliegen schneller raus

18.03.2009
Kürzere Kündigungsfristen für jüngere Arbeitnehmer sind weder verfassungs- noch europarechtswidrig.

Diese grundsätzliche Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 10 Sa 295/08. Die Regelung sei insbesondere keine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters, so die Richter.

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Arbeitnehmerin ab, ließ aber zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

Die Klägerin hatte sich gegen die Berechnung der Kündigungsfrist gewandt. Sie machte geltend, der Arbeitgeber habe die Frist falsch berechnet, da er die Beschäftigungszeit vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres, immerhin knapp sechs Jahre, nicht berücksichtigt habe. Der Arbeitgeber verwies dagegen auf die geltenden Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die ein entsprechendes Berechnungsverfahren vorschreiben. Danach bleiben bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer eines Mitarbeiters die Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres unberücksichtigt.

Nach Ansicht des LAG hat der Gesetzgeber den Kündigungsschutz für jüngere Arbeitnehmer eingeschränkt, weil diese regelmäßig schneller einen neuen Arbeitsplatz finden würden. Dies stehe im Ermessen des Gesetzgebers. Das LAG machte allerdings auch deutlich, dass die Frage einer grundlegenden Klärung auch durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bedürfe. Daher ließen die Mainzer Richter die Revision zu, damit das BAG die Sache notfalls dem EuGH in Luxemburg vorlegen kann. (dpa/oe)

Zur Startseite