Unberechtigte Mängelrüge

Käufer müssen Schadenersatz leisten

25.07.2008

Erschwerend für Verkäufer kommt bei einem Verkauf an Verbraucher hinzu, dass der Verkäufer in den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Sache gemäß § 476 BGB nachweisen muss, dass die Sache bei Ablieferung mangelfrei war. Dies kann in der Praxis naturgemäß etwas schwierig werden.

Wenn der Käufer letztlich Mängelbeseitigungsansprüche geltend macht, obwohl kein Mangel vorliegt oder der Käufer den Mangel verursacht hat, kommen Schadenersatzansprüche in Betracht. Der BGH sieht hier eine sogenannte schuldhafte Vertragsverletzung, die dann gegeben ist, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Für den Käufer, so der BGH liegt es auf der Hand, dass die von ihm geforderten Mängelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Er ist daher verpflichtet, auch auf die finanziellen Interessen des Verkäufers Rücksicht zu nehmen.

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Diese Rechtsprechung hat im Übrigen nicht zur Folge, dass Käufer bei der Geltendmachung von Mängeln vorsichtig sein müssen, da sie ja Gefahr laufen könnten, die Beseitigungskosten selber zu tragen. Dies spricht der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ausdrücklich an. Es heißt in der Entscheidung "Eine solche Verpflichtung hat entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, dass Käufer ihr Recht, Mängelbeseitigung zu verlangen, so vorsichtig ausüben müssten, dass ihre Mängelrechte dadurch entwertet wurden. Der Käufer braucht nicht vorher abzuklären und festzustellen, ob die von ihm beanstandete Erscheinen Symptom eines Sachmangels ist. Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeit sorgfältig prüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadenersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt."

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