Arbeitsverhältnis beendet

"Kann ich mal in meine Personalakte schauen?"

01.08.2011
Dr. Christian Salzbrunn zur Frage der Einsichtnahme in die Personalakte nach einem Jobwechsel
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Das Thema "Personalakte" ist häufig Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. In den meisten Fällen geht es darum, dass ein Mitarbeiter die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte verlangt. Aber auch die schlichte Frage, inwieweit ein Mitarbeiter ein Einsichtsrecht in seine Personalakte geltend machen kann, hat in der Vergangenheit schon häufiger die Arbeitsgerichte beschäftigt.

Grundsätzlich ist ein solches Einsichtsrecht in die Personalakte seitens des Arbeitnehmers in einem bestehenden Arbeitsverhältnis seit sehr langer Zeit anerkannt. Für betriebsratslose Unternehmen folgt dieser Anspruch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; für Unternehmen mit Betriebsräten folgt dieser Anspruch aus der gesetzlichen Regelung in § 83 Abs. 1 BetrVG. Aber auch im Fall eines bereits beendeten Arbeitsverhältnisses kann sich durchaus das berechtigte Interesse eines Arbeitnehmers ergeben, eine Einsicht in die Personalakte des ehemaligen Arbeitgebers zu erhalten, zum Beispiel wenn es um die Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, der betrieblichen Alterversorgung oder der Rentenantragsstellung geht.

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat dieses erneut klargestellt, dass Arbeitnehmer auch nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf die Einsichtnahme in ihre ehemalige Personalakte haben können. In diesem vom BAG zu beurteilenden Fall ging es um die Klage eines Mitarbeiters eines Versicherungsunternehmens, der dort ca. eineinhalb Jahre als Leiter eines Schadensbüros beschäftigt war. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte die Beklagte die Personalakte des Klägers weiter.

Im Zuge eines Zeugnisrechtsstreits teilte eine Personalsachbearbeiterin dem Kläger mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Aufgrund dessen führte der Kläger einen zweiten Rechtsstreit gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, um eine Einsicht in seine Personalakte zu erreichen. Zur Begründung führte er aus, dass er nur so in Erfahrung bringen könnte, was genau ihm vorgeworfen würde, um gegebenenfalls hiergegen rechtliche Schritte einleiten zu können. Die Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, dass für den Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da der Zeugnisrechtsstreit bereits beendet worden sei. Außerdem könne der Kläger keine Anhaltspunkte für eine fortwährende Benachteiligung vortragen.

Nachdem das Arbeitsgericht München und das Landesarbeitsgericht München seine Klage aufgrund der Einwände der Beklagten erst einmal verwarfen, bekam der Kläger vor dem Bundesarbeitsgericht schließlich Recht.

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