Arbeitsverhältnis beendet

"Kann ich mal in meine Personalakte schauen?"

01.08.2011

Rücksichtnahmepflicht

Im Einklang mit einer etwas älteren Entscheidung aus dem Jahr 1994 (BAG, Urteil vom 11.05.1994, Az.: 5 AZR 660/93) gelangten die Richter zu der Feststellung, dass sich die vertragliche Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers aus dem § 241 Abs. 2 BGB im Hinblick auf das Wohl und die berechtigten Interessen eines Arbeitnehmers auch auf den Zeitraum nach der Beendigung eines Arbeitsvertrages beziehe.

Nach der Ansicht der BAG-Richter kann ein Arbeitnehmer auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran haben, die über ihn geführte Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Dies lasse sich auch aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung herleiten, welches wiederum Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei. Ergänzend führten die Richter noch aus, dass sich ein derartiger Anspruch derzeit allein aus dem § 241 Abs. 2 BGB ergebe und nicht aus § 34 BDSG. Denn die in § 34 BDSG geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht beziehen sich nicht auf nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten (BAG, Urteil vom 16.11.2010, Az.: 9 AZR 573/09).

Arbeitgebern ist dringend anzuraten, die vorliegende Materie sorgfältig im Auge zu behalten. Denn Arbeitnehmer können mit der schlichten Behauptung, sie wollen den Wahrheitsgehalt ihrer Personalakte überprüfen, auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Einsichtsrecht geltend machen. Außerdem ist die vom BAG angesprochene nachvertragliche Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem ehemaligen Mitarbeiter nicht zu unterschätzen. Sie gilt für sämtliche Handlungen des Arbeitgebers, die mit dem Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters im Zusammenhang stehen. Insofern sollten Arbeitgeber zum Beispiel auch dahingehend Vorsicht walten lassen, wie sie einen ehemaligen Mitarbeiter gegenüber Dritten darstellen. (oe)

Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf.

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