Narren und die Arbeitszeit

Karneval, Fasching und das Arbeitsrecht



Klaus-Dieter Franzen ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Landesregionalleiter "Bremen", c/o Engel und Partner, Schwachhauser Heerstr. 25, 28211 Bremen, Tel.: 0421 2007331, E-Mail: franzen@legales.de, Internet: www.legales.de

 

 

Klaus-Dieter Franzen ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz bei FRANZEN legal. Altenwall 6, 28195 Bremen
Justitia und Karneval, Recht und Spaß, da stellt sich schnell die Frage, was beides miteinander zu tun hat. Der kleine Streifzug durch die nachstehende Rechtsprechung zeigt: Mehr als man vielleicht glauben mag.
 
  • Was sich über Jahre eingebürgert hat, gilt
  • Wenn die Arbeitsbefreiung am Karneval ausfällt
  • Kein gesondertes Karnevalsarbeitsrecht
  • Öffentlicher Dienst und der Fasching

Wie auch sonst im Leben endet so manches, was mit Spaß und Freude begann, am Ende vor dem Richtertisch.

Fasnacht oder Karneval - nicht immer arbeitsfrei

Wussten Sie es: Im Rheinischen ist der Rosenmontag quasi ein Feiertag. Die allermeisten Menschen brauchen nicht arbeiten, sondern müssen feiern. Andere fliehen, möglichst weit weg. Das Schönste dabei aber ist, dass es für diesen Tag regelmäßig auch Gehalt gibt. Denn was sich über Jahre eingebürgert hat, gilt auch ohne, dass es gesondert geregelt werden muss. Jedenfalls meistens. Was passieren kann, wenn Karneval ausfällt oder der Arbeitgeber die Arbeitsbefreiung für den Karnevalsdienstag wieder aufheben will, zeigen zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts.

Rosenmontagsumzug in Maiinz: Im Rheinischen ist der Rosenmontag quasi ein Feiertag. Die allermeisten Menschen brauchen nicht arbeiten, sondern müssen feiern. Andere fliehen, möglichst weit weg.
Rosenmontagsumzug in Maiinz: Im Rheinischen ist der Rosenmontag quasi ein Feiertag. Die allermeisten Menschen brauchen nicht arbeiten, sondern müssen feiern. Andere fliehen, möglichst weit weg.
Foto: Patrick Poendl - shutterstock.com

Vergütung für den arbeitsfreien Rosenmontag

Beispiel 1: Die Klägerin, beschäftigt im öffentlichen Dienst, erschien 1991 am Rosenmontag nicht zur Arbeit. Der Beklagte gewährte in den Jahren zuvor unter Fortzahlung der Vergütung regelmäßig Dienstbefreiung am Rosenmontag. In jedem Jahr ging der Dienstbefreiung ein Rundschreiben Arbeitgebers voraus, in dem die Dienstbefreiung angeordnet wurde. Wegen des Golfkrieges im Jahre 1991 wies der Arbeitgeber in einem Rundschreiben darauf hin, dass für dieses Jahr die Dienstbefreiung zum Karneval entfalle.

Die Klägerin erwirkte darauf hin eine einstweilige Verfügung, wonach ihr für den Rosenmontag sei. Zur Frage der Entgeltlichkeit der Dienstbefreiung äußert sich die einstweilige Verfügung nicht. Der Beklagte kam der Anordnung nach, kündigte jedoch in einem Schreiben an, für den Tag der Dienstbefreiung keine Vergütung zu gewähren. Der Klägerin wurde weiter mitgeteilt, es werde eine entsprechende Rückzahlung verlangen. Gegen diesen von dem Beklagten behaupteten Anspruch ging die Klägerin gerichtlich vor.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24. März 1992, Az.: 5 AZR 16/92) gab dem Arbeitgeber Recht.

Danach könne der Anspruch der Klägerin nur auf Grund betrieblicher Übung entstanden sein. Unter einer betrieblichen Übung verstehe man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Willenserklärung des Arbeitgebers zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen.

Allerdings gelten diese Grundsätze für die Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes nur eingeschränkt. In diesem Bereich sei davon auszugehen, dass der Arbeitgeber im Zweifel nur die von ihm zu beachtenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Normen vollziehen wolle. Daher müssen selbst bei langjährigen Vergünstigungen besondere zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes über das gewährte tarifliche Entgelt hinaus weitere Leistungen einräumen wolle, die auf Dauer gewährt und damit Vertragsbestandteil werden sollen. Diese Voraussetzung sah das Bundesarbeitsgericht nicht als erfüllt an. Denn die Beklagte hat gerade Jahr für Jahr die Dienstbefreiung gesondert angeordnet und sich so gerade nicht zu einer uneingeschränkten Leistung bereit erklärt.

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Karnevalsdienstag wird wieder Arbeitstag

Ähnlich restriktiv zeigte sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2004, Az.: 1 ABR 31/03 (B).

Beispiel 2: Jahrzehntelang war der Karnevalsdienstag in der Niederlassung eines Versicherungskonzerns in NRW arbeitsfrei. Das Arbeitszeitkonto der Mitarbeiter wurde dafür zuletzt mit 3,8 Stunden belastet. Die Beschäftigten erhielten vor Beginn der Karnevalszeit vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat unterzeichnete Schreiben zur "Arbeitszeitregelung Karneval" mit näheren Angaben zur Dienstzeitregelung. Im Juni 1999 schloss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine "Betriebsvereinbarung über die Flexible Arbeitszeit", wonach der Betrieb "an Werktagen (Montag bis Freitag) von 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet" ist. Im Jahre 2001 unterrichtete der Arbeitgeber den Betriebsrat, dass ab 2003 am Karnevalsdienstag wieder regulär gearbeitet werden solle.

Der Betriebsrat nahm den Arbeitgeber erfolglos auf Unterlassung in Anspruch. Das Bundesarbeitsgericht verneinte ein noch bestehendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Dieses habe er vielmehr durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung bereits ausgeübt. Wolle der Betriebsrat die bislang für den Karnevalsdienstag praktizierte Arbeitsbefreiung wieder erreichen, müsse er durch Wahrnehmung seines Kündigungs und Initiativrechts versuchen, mit dem Arbeitgeber zu einer entsprechenden Regelung zu gelangen.

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