Kart-Fahren kein Betriebssport

17.08.2006

Kartfahren kann nicht als Betriebssport anerkannt werden, für Unfälle bei dieser Sportart muss daher die gesetzliche Unfallversicherung nicht eintreten. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Daimler-Chrysler bezuschusst eine Sportgemeinschaft, die unter anderem Kart-Fahren für Betriebsangehörige, Pensionäre und deren Ehepartner anbietet. Ein Mitarbeiter verunglückte auf der Kart-Bahn in Kaufungen und zog sich einen komplizierten Bruch der Fußwurzel zu, der zu einer viermonatigen Arbeitsunfähigkeit führte. Sein Antrag, den Unfall als Arbeitsunfall im Rahmen des Betriebssportes anzuerkennen, lehnte die Berufsgenossenschaft Metall ab. Seine dagegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht scheiterte.

Auch in der zweiten Instanz unterlag der Kläger. Betriebssport, so die Darmstädter Richter, solle einen Ausgleich zu den Belastungen der betrieblichen Tätigkeit darstellen und diene nicht der Teilnahme an Wettkämpfen oder der Erzielung von Spitzenleistungen.

Marzena Fiok

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