Kasko muss nicht alles bezahlen

08.05.2003

Macht ein Autofahrer Ansprüche wegen eines Kfz-Totalschadens geltend, dann muss die Kaskoversicherung ihrem Versicherungsnehmer grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungswert ersetzen. Für Fracht- oder Transportkosten des beschädigten Kfz muss die Versicherung nicht aufkommen. Etwas anderes gilt nur bei Nutzfahrzeugen, wenn die Feststellung, ob Totalschaden vorliegt oder nicht, nur in einer entlegenen Fachwerkstatt getroffen werden kann. In diesem Fall muss die Kaskoversicherung auch die Transportkosten ersetzen, selbst wenn sich nachträglich die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur herausstellen sollte (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 7 U 174/00). (jlp)

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