Kaufentscheidung liegt beim Verbraucher

13.03.2003

Die zeitlich nicht begrenzte Werbeankündigung eines Sportgeschäftes in Zeitungsanzeigen, dass bei Barzahlung auf alle Artikel ein Rabatt von zehn Prozent gewährt werde, verstößt nicht gegen das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verbraucher durch die Gewährung eines solchen Rabatts in übertriebener Art und Weise angelockt werden und dass hierdurch unlauter in die Kaufentscheidung der Kunden eingegriffen wird (Oberlandesgericht Frankfurt/ Main, Az.: 6 W 5/02). (jlp)

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