Kaution nicht gezahlt: Fristlose Kündigung

22.05.1998

Auch ohne Verzug mit laufenden Mietzinszahlungen kann die Nichtzahlung der Mietkaution im Einzelfall die fristlose Kündigung des Gewerberaum-Mietverhältnisses rechtfertigen. Und zwar wenn das Sicherungsbedürfnis des Vermieters durch ausstehende laufende Zahlungen erheblich berührt ist. Maßgeblich ist dabei, ob die Weigerung des Mieters, die vereinbarte Mietkaution (hier: 36.600 Mark) zu erbringen, das Sicherungsbedürfnis des Vermieters erheblich tangiert (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Celle, Az.: 2 U 118/96). (jlp)

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