Kein Abschleppen als Verkehrserziehung

26.10.2000

Privates Abschleppen eines fremden, verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeugs ist rechtswidrig, wenn eine Möglichkeit besteht, den Besitzer des verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs kurzfristig zu verständigen. "Erzieherische" Gesichtspunkte - Verhinderung künftigen falschen Parkens - können das private Abschleppen eines fremden Fahrzeugs grundsätzlich nicht rechtfertigen. Deshalb hat derjenige, der in einem solchen Fall das Abschleppen in Auftrag gegeben hat, keinen Anspruch auf Ersatz der verauslagten Abschleppkosten (Amtsgericht Rastatt, Az.: 1 C 449/ 98). (jlp)

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