Kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung am Faschingsdienstag - auch nicht in Köln

28.01.2005
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit folgendem Fall zu befassen: Der Betriebsrat einer Unternehmensniederlassung in Köln hatte vom Arbeitgeber gefordert, dass dieser den Mitarbeitern am Faschingsdienstag frei gibt. Ohne ihre Zustimmung sei die Anordnung von Arbeit nicht möglich, so die Betriebsratsmitglieder.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit folgendem Fall zu befassen: Der Betriebsrat einer Unternehmensniederlassung in Köln hatte vom Arbeitgeber gefordert, dass dieser den Mitarbeitern am Faschingsdienstag frei gibt. Ohne ihre Zustimmung sei die Anordnung von Arbeit nicht möglich, so die Betriebsratsmitglieder.

Der Betriebsrat hat zwar ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Arbeitszeit, stellten die Richter fest. Dieses jedoch hätten sie bereits durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeübt. Demnach sind die Tage von Montag bis Freitag reguläre Arbeitstage. Eine Ausnahme für den Faschingsdienstag ist nicht aufgeführt.

Die Arbeitsbefreiung ist ohne eine entsprechende änderung in der Betriebsvereinbarung nicht möglich, lautete das Urteil. Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitsbefreiung am Faschingsdienstag jahrzehntelang in der Firma praktiziert wurde (Az. 1 ABR 31/03). (bz)

Zur Startseite