Kein Anspruch auf vollen Urlaub

13.03.2003

Arbeitgeber brauchen bei Personalknappheit die Urlaubswünsche von Mitarbeitern nicht in vollem Umfang zu erfüllen. Damit wurde der Eilantrag einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die vier Wochen Sommerurlaub in ihrer italienischen Heimat verbringen wollte, vom Arbeitgeber aber nur drei Wochen zugesagt erhielt. Der Arbeitgeber genehmigte nicht den vollen Urlaubsantrag, weil gerade in dieser Zeit das Personal knapp war. Nach diesem Urteil ist Personalknappheit ein "wichtiger betrieblicher Grund", der rechtlich für die teilweise Ablehnung eines Urlaubsantrags ausreiche. Das Gericht wies darauf hin, dass Urlaubswünschen von Arbeitnehmern zwar entsprochen werden müsse. Nachvollziehbaren betrieblichen Umständen müsse sich jedoch auch der Arbeitnehmer unterordnen und eine Verkürzung des beantragten Urlaubs akzep-tieren (Arbeitsgericht Frankfurt/ Main, Az.: 5 Ga 71/02). (jlp)

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