Kein Arbeitslohn, dann Kündigung

11.09.2000

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht den vereinbarten Arbeitslohn, dann ist dies für den Arbeitnehmer ein Grund für eine fristlose Kündigung. Allerdings muss der Arbeitgeber zeitlich in Verzug sein, und der rückständige Lohn muss erheblich sein. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn abgemahnt hat (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 18 Sa 118/99). (jlp)

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