Wichtig für Vertriebler

Kein Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter ohne Stammkunden

14.09.2010
Der Bundesgerichtshof hat die langjährige Rechtsprechung korrigiert. Einzelheiten von Ulf Linder

Anmerkungen zum BGH-Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 159/07; LG Berlin, Urteil vom 30. März 2005 - 101 O 20/04; KG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2007 - 23 U 87/05

Der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen Jahren eine Korrektur der Rechtsprechung zum Ausgleichsanspruch vorgenommen und in relativ kurzer Folge den Stammkundenbegriff neu definiert, zuletzt mit Urteil vom 17.12.2008.

Grundsätzlich kann ein Handels- oder Versicherungsvertreter nach der Beendigung des Vertrages von seinem ehemaligen Vertragspartner, dem Unternehmen, nach §89b HGB einen Ausgleich verlangen.

Der Ausgleichsanspruch basiert zunächst auf der Überlegung, dass der Handels- oder Versicherungsvertreter als ein selbstständiger Gewerbetreibender praktisch keinen Kündigungsschutz hat und bei ihm (anders als bei angestellten Außendienstmitarbeitern) das Kündigungsschutzgesetz überhaupt keine Rolle spielt.

Der Ausgleichsanspruch ist daher ein echter Gegenanspruch des Handelsvertreters für seine Leistung, die noch nicht oder noch nicht vollständig durch die Provisionszahlungen abgegolten ist.

Insbesondere aber dafür, dass dem Unternehmen die Kunden ja verbleiben, denn letztlich kann kein Unternehmen ohne Kunden existieren.

Dies setzt aber im Wesentlichen voraus, dass der Handelsvertreter dem Unternehmen neue Kunden warb, welche auch nach seinem Ausscheiden dem Unternehmen als Stammkunden verbleiben.

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