Kein automatischer Anspruch auf Abfindung

19.09.2006

Entgegen der landläufigen Meinung gibt es keinen automatischen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung. Darauf weist die Rechtsanwaltskammer Koblenz hin.

Nach § 9 Kündigungsschutzgesetz wird ein Arbeitsverhältnis durch Urteil des Gerichts gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, wenn sich eine Kündigung als sozial ungerechtfertigt erwiesen hat, aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer oder auch für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Das Gleiche gilt im Falle einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung, wobei hier nur der Arbeitnehmer die Auflösung gegen Abfindungszahlung beantragen kann.

Seit der Neuregelung des § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht die Möglichkeit für den Arbeitgeber, bei einer betriebsbedingten Kündigung in dem Kündigungsschreiben eine Abfindungszahlung anzubieten. Dieses Angebot gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung verstreichen lässt, ohne Klage zu erheben. Nach Ablauf der Klagefrist hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Sollte der Arbeitnehmer dagegen klagen, verliert das Abfindungsangebot seine Gültigkeit.

In der Praxis häufig ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Zahlung einer Abfindung, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausgehandelt werden kann.

Bei diesen Verhandlungen wird auch die Höhe der Abfindung festgelegt. Sie bestimmt sich in der Regel nach der Leistungsfähigkeit, der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter des betreffenden Arbeitnehmers. Üblicherweise wird eine Abfindung nach der Faustformel "halbes Bruttomonatsentgelt x Anzahl der Beschäftigungsjahre" berechnet.

Marzena Fiok

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