Außerordentliche Kündigung gerichtlich erlaubt

Kein Berichtsheft? Rauswurf von Azubi zulässig

03.03.2009
Lehrlinge müssen ihre Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß führen. Wer das nicht tut, zieht den Kürzeren.

Führt ein Auszubildender trotz wiederholter Abmahnungen vorgeschriebene Berichtshefte nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann dies die außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses rechtfertigen.

Das Berufsbildungsgesetz ist die Grundlage für die betriebliche Ausbildung in Deutschland. Dennoch kennen viele Azubis ihre Rechte und Pflichten während ihrer Ausbildungszeit nicht. Dabei ist z. B. das Thema Kündigung von großer Bedeutung für Azubis. Denn: Auch nach Ablauf der Probezeit kann der Betrieb aus wichtigen Gründen eine fristlose Kündigung aussprechen. Dazu zählt unter anderem der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. Bedeutet: Der Azubi hat seine Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß zu führen. Ausbilder können von Azubis zwar nicht verlangen, das BBiG auswendig zu kennen. Aber sie sollten die für sie wirklich wichtigen gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung stellen.

Broschüre gibt Unterstützung

Die Broschüre "Rechte und Pflichten der Auszubildenden" von Dr. Carmen Hergenröder bietet Ihren Azubis die perfekte Hilfe. Sie gibt wertvolle Hinweise zu rechtlichen Themen wie Handlungsfähigkeit, Weisungsgebundenheit, Sorgfalts- oder Verschwiegenheitspflicht. Damit bleiben keine Fragen offen und die Informationen sind immer dann zur Hand, wenn sie benötigt werden. Zusätzlich sind Checklisten und Vorlagen enthalten, dadurch sind einzelne Punkte noch besser und leichter zu verstehen.

Die Broschüren können im Bund mit je zehn Exemplaren mit der Art.-Nr. 2571/2459 direkt bei der Forum Verlag Herkert GmbH telefonisch unter 08233 381123 oder per E-Mail unter service@forum-verlag.com bestellt werden. (oe)

Weitere Informationen:

Ralf Oesterreicher, Forum Media Group GmbH, E-Mail: ralf.oesterreicher@forum-verlag.com, Internet: www.forum-media.com

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