Kein Eintrag im Fahrzeugschein

07.04.2006

Kann nach einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden, droht dem Halter des Fahrzeugs die Auflage, zukünftig ein Fahrtenbuch führen zu müssen. In einem konkreten Fall verlangte die Verwaltungsbehörde vom Fahrzeughalter, er möge seinen Fahrzeugschein vorlegen, damit dort die Fahrtenbuchauflage eingetragen werden könne. Vorsichtshalber drohte die Behörde schon einmal mit einem Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro. Der Fahrzeughalter ließ sich aber nicht einschüchtern, sondern bemühte das Gericht - und verlor zunächst vor dem Verwaltungsgericht Köln. In der nächsten Instanz hob das Oberverwaltungsgericht Münster die Entscheidung jedoch wieder auf und stellte fest, dass die Androhung eines Zwangsgeldes unzulässig war. Für die Vorlage des Fahrzeugscheins besteht nämlich genauso wenig eine Ermächtigungsgrundlage, wie für die Eintragung der Fahrtenbuchauflage in das Dokument, erklären ARAG-Experten die Sachlage mit Hinweis auf die Gerichtsentscheidung. Die Straßenverkehrszulassungsordnung enthält nämlich keine solchen Regelungen (OVG Münster, Az.: 8 B 2736/04).

Marzena Fiok

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